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Die Betriebsschließungsversicherung zahlt nicht – oft bleibt dann beträchtliche Liquidität aus.

Gerade während der Corona-Pandemie entsteht um die Betriebsschließungsversicherung viel Streit. Wir erklären, was Sie wissen müssen.

Inhalt

  1. Was ist eine Betriebsschließungsversicherung?
  2. Welche Schäden übernimmt eine Betriebsschließungsversicherung?
    1. Was ist konkret versichert?
    2. Was ist nicht versichert?
  3. Was tun bei einer Betriebsschließung?
  4. Der Versicherer zahlt nicht – was kann ich tun?
  5. Betriebsschließungsversicherung bei Corona
  6. Standpunkt der Versicherer
  7. Auffassung der Gerichte
  8. Vorsicht vor Vergleichen!
  9. Fazit

1. Was ist eine Betriebsschließungsversicherung?

Eine Betriebsschließungsversicherung ist eine besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung.

Sie deckt in erster Linie den Fall ab, dass der Betrieb schließen muss, weil eine Behörde die Betriebsschließung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) angeordnet hat.

Dazu kommt es, wenn im Betrieb eine nach dem IfSG meldepflichtige Krankheit oder ein Krankheitserreger gefunden wird.

Eine solche Schließung wegen „Seuchengefahr“ kann vor allem Unternehmen treffen, die Lebensmittel verarbeiten, u.a. Gastronomie, Lebensmittelhändler, Hotelbetriebe, Altenheime und viele mehr. Neben der Schließung selbst wird meist auch die Desinfektion aller Räume und die Vernichtung von Waren und Vorräten angeordnet.

Beispiel: Die Bäckerei M verkauft Brot und Kuchen. In der Backstube werden Salmonellen gefunden. Die Behörde schließt daher den kompletten Betrieb. Weiter ordnet sie an, die Backstube zu desinfizieren und alle schon gebackenen Brote und Kuchen zu vernichten.

Die Betriebsschließungsversicherung hat meist auch zu zahlen, wenn gegen einzelne oder alle Beschäftigte ein Tätigkeitsverbot gem. IfSG verhängt wird. Dasselbe gilt natürlich, wenn nur der Betriebsinhaber betroffen ist.

2. Welche Schäden übernimmt eine Betriebsschließungsversicherung?

Die Betriebsschließungsversicherung deckt Schäden ab, die durch die Schließung der Behörde entstehen.

Was genau und wann der Versicherer leistet, hängt stark von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab. Hier ein Überblick über gängige Inhalte:

a) Was ist konkret versichert?

Folgende Vermögensschäden sind meist versichert:

  • Schäden durch die Schließung selbst. Das umfasst natürlich den entgangenen Gewinn während der Schließung. Hierunter fallen aber auch die fortlaufenden Kosten und die Kosten für eine Wiedereröffnung. Im Wesentlichen werden diese Schäden über die sog. Tagesentschädigung abgewickelt. Der Versicherte erhält pro Tag der Schließung einen festgelegten Betrag, der sich (vereinfacht gesagt) am üblichen Gewinn + Kosten orientiert. Die Leistung ist vertraglich auf 30 oder 60 Schließtage begrenzt.
  • Lohn- und Gehaltszahlung für Beschäftigte. Wird einzelnen Mitarbeitern ihre Tätigkeit verboten, übernimmt die Versicherung meist die entsprechenden Personalkosten. Dasselbe gilt für eine Ersatzkraft, die den ausfallenden Betriebsinhaber ersetzt. Meist sehen die Bedingungen vor, dass diese Leistung nicht erbracht wird, wenn der Versicherte bereits die Tagesentschädigung erhält.
  • Desinfektionskosten. Ordnet die Behörde eine Desinfektion aller Räume an, kann dies schnell teuer werden. Auch hierfür springt die Versicherung ein.
  • Schäden an Waren. Das wird vor allem relevant, wenn die Behörde die Vernichtung von Waren und Vorräten anordnet.
  • Kosten für behördlich angeordnete Ermittlungs- oder Beobachtungsmaßnahmen des Bundesseuchengesetzes.

b) Was ist nicht versichert?

In vielen Fällen haftet die Versicherung nicht für:

  • Schäden durch Kriegsereignisse und innere Unruhen.

  • Schäden durch Naturereignisse. Hierunter fallen z.B. Erbeben, Erdrutsche, Lawinen, nuklearer Strahlung und Ähnliches. Auch nicht erfasst werden Schäden durch die Ableitung von Betriebsabwässern.

  • Schäden an Waren oder Vorräten, die bereits zum Zeitpunkt der Lieferung an den betroffenen Betrieb verseucht waren (für einige Versicherer ist entscheidend, ob dem Versicherten die Verseuchung bei Anlieferung bekannt war).

  • Schäden, für die der Versicherungsnehmer Anspruch auf Entschädigung des Staates hat. In bestimmten seltenen Konstellationen besteht bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung z.B. ein direkter Anspruch auf Entschädigung des Betriebes gegen den Staat (vgl. § 56 Abs. 1 IfSG). Auf diesen Anspruch muss der Betrieb zurückgreifen. Die Versicherung muss dann insoweit nicht mehr leisten. Solche Klauseln werden auch mit Blick auf die staatlichen Corona-Hilfen relevant.

  • Schäden, die durch eine behördliche Maßnahme eingetreten sind, die der Versicherte durch Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben selbst veranlasst hat.

Auch hier kommt es stark auf die Bedingungen des jeweiligen Vertrags an.

3. Was tun bei einer Betriebsschließung?

Verhängt die Behörde eine Schließungsanordnung oder ein Tätigkeitsverbot, muss es schnell gehen.

  • Der Versicherer ist sofort zu informieren. Im schlimmsten Fall gibt der Betrieb dem Versicherer sonst einen Grund, nicht zu zahlen.
  • Zudem müssen im Betrieb alle Maßnahmen ergriffen werden, um einen Schaden vielleicht doch noch abzuwenden oder zumindest dessen Höhe gering zu halten. Wenn der Versicherer hierzu Anweisungen erteilt, sind diese Anweisungen vom Betrieb grundsätzlich zu befolgen. Versicherte sollten darauf achten, dass sie ihre Maßnahmen später nachweisen können (z.B. durch Unterlagen oder Zeugen).
  • Erteilt die Behörde (im weiteren Verlauf) konkrete Handlungsanweisungen, sind diese dem Versicherer mitzuteilen. Beispielsweise weisen die Behörden häufig zur Desinfektion der Betriebsräume an.

4. Der Versicherer zahlt nicht – was kann ich tun?

In der Praxis kommt es oft vor, dass der Versicherer sich zunächst quer stellt und die Zahlung verweigert.

Sie sollten zunächst einige Tage bis Wochen abwarten. Die Versicherer benötigen eine gewisse Zeit für die Regulierung.

Sollten Sie ein Ablehnungsschreiben oder gar keine Rückmeldung erhalten, gehen Sie erneut auf den Versicherer zu. Setzen Sie eine Frist zur Zahlung. Es bietet sich ggf. an, dass Sie den Sachverhalt nochmals darstellen und Ihren Standpunkt rechtlich untermauern. Die Erfahrung zeigt, dass einige Versicherer nach dem Schreiben eines Anwalts rasch reagieren. Daher lohnt sich gerade bei größeren Summen meist der Gang zum Anwalt.

Leistet der Versicherer auch nach Ablauf der Frist nicht, kann sich eine Klage lohnen. Diesen Schritt sollten Sie mit einem Rechtsanwalt besprechen. Dessen Rat ist ohnehin notwendig. In den meisten Fällen ist für solche Klagen das Landgericht zuständig, vor dem Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.

5. Betriebsschließungsversicherung und Corona

Gerade während der Corona-Pandemie ist das Thema der Betriebsschließungsversicherung relevant und umstritten. Viele Betriebsinhaber leiden unter einem Lockdown und fragen sich, ob für die damit verbundenen Schäden ihre Versicherung aufkommen muss.

6. Standpunkt der Versicherer

Die meisten Versicherer verweigern eine Zahlung wegen Schäden durch Corona-Schließungen. Sie argumentieren u.a. damit, dass der Corona-Erreger nicht in den Vertragsbedingungen erwähnt sei und deshalb kein Versicherungsfall vorliege. Zudem werde der Lockdown durch einen landesweiten Beschluss angeordnet. Ein Betrieb müsse aber durch eine einzelne konkrete Anordnung geschlossen werden, damit die Betriebsschließungsversicherung greife.

7. Auffassung der Gerichte

Gegen die Sichtweise der Versicherer gibt es gute Argumente. In diesem Sinne haben bereits folgende Gerichte entschieden, dass im jeweils behandelten Fall die Betriebsschließungsversicherung zahlen musste:

  • Nicht entschieden, aber für Versicherungsschutz ausgesprochen: LG Mannheim (11 O 66/20)
  • LG München I: Zumindest, wenn die Versicherung zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, zu dem das Corona-Virus bereits bekannt war und die Versicherung Deckungsschutz „für die folgenden der in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten“ Krankheiten verspricht (12 O 5895/20). Ähnlich LG Darmstadt (4 O 220/20).
  • LG Flensburg (4 O 153/20)
  • LG Köln (Anspruch teils bejaht, teils verneint)
  • LG Magdeburg (31 O 45/20)

Andere Gerichte haben zugunsten der Versicherer entschieden:

  • LG Bochum (4 O 215/20)
  • LG Ravensburg (6 O 190/20)
  • OLG Hamm (W 21/20)
  • LG Stuttgart (16 O 305/20)

Entscheidend ist stets der individuelle Fall. Ausschlaggebend kann zum Beispiel sein,

  • wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde (war Corona-Erreger schon bekannt?) und
  • ob die Versicherungsbedingungen die erfassten Erreger einzeln auflisten oder z.B. auf gesetzliche Auflistungen verweisen. Im zweiten Fall bestehen oft bessere Chancen für Versicherte.

8. Vorsicht vor Vergleichen!

Wegen dieser Rechtsunsicherheit bieten aktuell viele Versicherer ihren Kunden einen „Kompromiss“ an. Darin sagen sie einen Teil der Versicherungssumme zu.

Hier ist Vorsicht geboten! Wenn Versicherungsnehmer diesem Angebot zustimmen, verzichten sie damit im Gegenzug meist auf weitere Ansprüche gegen den Versicherer. Stellen die Gerichte später fest, dass Versicherer bei Corona-Lockdowns vollständig leisten müssen, können Versicherungsnehmer dies nicht mehr geltend machen. Wegen des Vergleichs blieben sie auf ihrer Teilsumme sitzen.

Ein solcher Vergleich sollte daher mit einem Anwalt besprochen werden.

9. Fazit

Eine Betriebsschließungsversicherung versichert Betriebe gegen Schäden, die durch eine behördlich angeordnete Schließung entstehen.

Umfasst werden u.a. entgangener Gewinn, Lohnzahlungen und Kosten für Desinfektion von Räumen oder Vernichtung von Waren.

Verweigert der Versicherer die Zahlung, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden.

Ob ein Anspruch wegen Schließung während des Corona-Lockdowns besteht, ist noch ungeklärt. Angebote der Versicherer auf Teilsummen sind mit Vorsicht zu genießen.

Rufen Sie uns an unter +49 (0)221 650 80 4183 und lassen sich in einem kostenlosen Erstgespräch beraten. Oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@kraemer.law. Wir helfen Ihnen gerne, wenn Sie Fragen zur Betriebsschließungsversicherung haben!

Bildquellennachweis: Bild 1: Zoooom, Bild 2: EdZbarzhyvetsky | Panthermedia

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