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Nicht ausreichend versichert – massenweise Haftungsfälle im Flutgebiet?

Thema: Hochwasser und Versicherungsrecht

In Anbetracht der verzweifelten Situation werden Überlegungen lauter, dass der ein oder andere gegen Elementarschäden nicht versicherte Versicherungsnehmer möglicherweise einen Anspruch aus Beratungsverschulden gegenüber seinem Makler oder aber dem Versicherer direkt geltend machen kann. Dies hängt nicht zuletzt davon ab, bei wem der ‚Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Wurde er von einem Versicherungsvertreter – also einem Versicherungsvermittler, der nur für eine oder einige wenige Versicherungsgesellschaften Verträge vermittelt – beraten, so richtet sich der Anspruch aus Beratungsverschulden gemäß §§ 6, 61 VVG unmittelbar gegen die Versicherungsgesellschaft, wurde der Vertrag von einem Makler vermittelt, so richtet sich der Anspruch gemäß § 63 VVG unmittelbar gegen den Makler, da dieser im Sachwaltungsinteresse des Versicherungsnehmers in dessen Sphäre (so der BGH) tätig wurde. § 63 VVG statuiert damit zum Schutz des VN eine persönliche Haftung des Versicherungsvermittlers und stellt eine eigenständige Haftung für aus Verschulden bei Vertragsschluss dar.

Beratungspflichten bestehen insoweit nach der Rechtsprechung, als dafür ein konkreter Anlass besteht, denn es ist grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren. Bringt der Versicherungsnehmer seine Vorstellungen nicht zum Ausdruck, kann von einem Versicherungsvermittler dann Beratung erwartet werden, wenn sich aufgrund der Gesamtumstände ein Bedürfnis hierfür offenbart. Das kann dann der Fall sein, wenn sich der VN erkennbar falsche Vorstellungen über die Reichweite des Versicherungsschutzes macht, oder wenn das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig erfasst wird (statt aller: OLG Hamm, Urt. v. 27. 2. 2013 – 20 U 164/12).

Auch die Lage des Objektes als solche kann einen hinreichenden Anlass zur Beratung geben (OLG Dresden, r+s 2021, 244). Dies ist insbesondere in Anbetracht der Flutkatastrophe relevant, insbesondere wenn sich – wie an der Ahr – zuletzt in 2016 ein stärkeres Hochwasserereignis ereignete. Dies kann für den Versicherungsvermittler den Anlass begründen, den Versicherungsnehmer zumindest bei Abschluss eines Vertrages auf die Möglichkeit einer Elementarschadenversicherung hinzuweisen – so denn das Objekt grundsätzlich versicherbar gewesen wäre.

Weiteren Beratungsanlass wird man annehmen können, wenn der Vermittler zwar einen Elementarschadenschutz für das Gebäude anbietet, nicht jedoch für den Hausrat – oder umgekehrt. Hier wird sich der Vermittler zu Recht fragen lassen müssen, weshalb er nur das halbe Risiko versichert hat.

Haben Sie Anlass zu der Annahme, dass bei Ihnen ein Beratungsverschulden vorliegt? Dann kontaktieren Sie uns. Als Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht kennt Kraemer.Law die einschlägige Rechtsprechung und verhandelt mit den Versicherungsgesellschaften auf Augenhöhe.

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