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Wasserschaden – Versicherung zahlt nicht

Ein Wasserschaden ist ärgerlich genug – nicht selten kommt noch eine Auseinandersetzung mit der Versicherung hinzu. Wir erklären Ihnen, was Sie tun können, wenn die Versicherung nicht zahlt.
Wasserschaden – Versicherung zahlt nicht
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Inhalt

  1. Was ist ein Wasserschaden?
  2. An welche Versicherung muss ich mich bei einem Wasserschaden wenden?
  3. Warum verweigern Versicherungen die Zahlung nach einem Wasserschaden?
  4. Was kann ich tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?

1. Was ist ein Wasserschaden?

Von einem Wasserschaden spricht man in erster Linie, wenn Wasser austritt, obwohl es das nicht sollte.
In der Fachsprache ist die Rede vom „bestimmungswidrigen Austritt“.
Schuld daran sind in aller Regel geplatzte Rohre, offene Fenster oder falsch montierte Anschlüsse.
Die Folgen können gravierend sein. Dringt Feuchtigkeit in das Mauerwerk, bildet sich langfristig Schimmel und Hausschwamm.
Neben gesundheitlichen Risiken für die Bewohner droht daneben ein erheblicher Wertverlust des Gebäudes.
Nicht selten stehen daher hohe Beträge im Raum. Kein Wunder, dass es nach einem Wasserschaden häufig zum Streit mit der Versicherung kommt.

2. An welche Versicherung muss ich mich bei einem Wasserschaden wenden?​

Das hängt vom Schaden ab, der entstanden ist.

Diese Übersicht kann nur einen ersten Überblick verschaffen. Wann welche Versicherung Ihren Schaden regulieren muss, hängt von vielen Detailfragen ab, die hier nicht beantwortet werden können. Zudem kommt es entscheidend auf die Vertragsbedingungen an.

Schäden am Mobiliar und anderen Gegenständen des Hausrats

Beschädigt das Wasser die private Einrichtung, ist grundsätzlich die Hausratversicherung zuständig.
Vom Schutz erfasst sind unter anderem diese Gegenstände des privaten Haushalts:

  • Möbel
  • Haushaltsgeräte
  • Kleidung
  • Computer
  • Schmuck

Allerdings muss die Hausratversicherung nicht jeden Wasserschaden übernehmen. Versichert sind nur sog. Leitungswasserschäden. Wie der Name schon verrät, muss also das Leitungswasser schuld am Schaden sein. Damit ist unter anderem das Wasser aus folgenden Quellen gemeint:

  • Zu- und Ableitungsrohre der Wasserversorgung incl. der Schläuche, die damit verbunden sind
  • Geräte, die von diesem Wasser gespeist werden
  • Aquarien und Wasserbetten

Nicht erfasst sind z.B. Schäden durch Hochwasser, stehendes oder fließendes Gewässer oder Kanalrückstau. Um diese Ursachen abzudecken, müssen Sie Ihre Versicherung um eine sog. Elementarschadenversicherung erweitern (s.u.).

Schäden am Gebäude​

Wirtschaftlich brisant wird es insbesondere, wenn Schäden am Gebäude entstehen. Wie eingangs erwähnt, drohen dauerhafte Schäden und Gesundheitsrisiken. Daher sind Sie gut beraten, den Wasserschaden schnellstmöglich zu reparieren (natürlich in Absprache mit der Versicherung!).
Für die dafür erforderlichen Kosten kommt grundsätzlich die Wohngebäudeversicherung auf. Liegt bereits ein Totalschaden vor, muss die Versicherung regelmäßig die Kosten für die Neuerrichtung übernehmen. Auch den Mietausfall übernimmt die Wohngebäudeversicherung grundsätzlich.
Vom Versicherungsschutz umfasst sind unter anderem:

  • Das Wohngebäude
  • Nebengebäude wie z.B. Garagen
  • Grundstücksbestandteile wie z.B. eine Terrasse
  • Gebäudezubehör (das z.B. der Instandhaltung dient, etwa Feuerlöscher, Leiter)

Hier lohnt ein Blick in den Versicherungsschein. Dort sollten alle versicherten Gegenstände incl. der Anbauten genannt sein. Ist ein Wasserschaden an einem nicht genannten Gebäude eingetreten, bedeutet dies nicht gleich das Aus. Mitunter ist es von der Angabe eines eng verbundenen Gebäudes miterfasst.

Die Wohngebäudeversicherung schützt zum einen vor Leitungswasserschäden (s. dazu bereits bei der Hausratversicherung). Besonders relevant sind in diesem Zusammenhang sog. Bruch- und Frostschäden. Entstehen sie an Leitungen im Gebäude, sind sie in aller Regel versichert. Außerhalb des Gebäudes erstreckt sich der Versicherungsschutz im Wesentlichen nur auf Zuleitungen der Wasserversorgung und Warmwasserleitungen einer Heizung.
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Wenn Ihre Versicherung die Zahlung Ihres Wasserschadens nicht übernehmen will, helfen wir Ihnen gerne!
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Überschwemmung und Rückstau

Hausrat- und Wohngebäudeversicherung lassen sich um eine sog. Elementarschadenversicherung erweitern. In diesen Fällen sind dann auch Gefahren wie

  • Überschwemmung (nicht aber Sturmflut)
  • und Rückstau (in der Regel aber nur, wenn eine Rückstausicherung besteht)

versichert.

Jemand anderes hat einen Schaden verursacht

Ist der Wasserschaden auf Ihren Nachbarn zurückzuführen, kann mitunter dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt, wenn Ihr Nachbar einen Wasserschaden von Ihnen oder einer mitversicherten Person (z.B. Ehegatte) ersetzt verlangt: Grundsätzlich springt Ihre Haftpflichtversicherung ein. Das gilt allerdings nicht, wenn der Wasserschaden vorsätzlich verursacht wurde.
Achtung: Entsteht ein Schaden an der Mietwohnung, muss die Haftpflichtversicherung eventuell nicht zahlen. Es kommt einmal mehr auf die Vertragsbedingungen an.

3. Warum verweigern Versicherungen die Zahlung nach einem Wasserschaden?

Versicherungen berufen sich auf die unterschiedlichsten Gründe, warum sie einen Wasserschaden nicht regulieren. Nicht selten sind sie im Unrecht. Mit einem erfahrenen Anwalt für Versicherungsrecht kommen Sie dann trotzdem zu Ihrem Recht.

Versicherungen nennen häufig z.B. folgende Gründe, um die Regulierung eines Wasserschadens zu vermeiden:

Nach Schadenseintritt nicht mitgewirkt

Besonders oft behaupten Versicherungen, ihr Kunde sei seinen Obliegenheiten nach Eintritt des Schadens nicht nachgekommen. Als Versicherungsnehmer sind Sie z.B. dazu verpflichtet, den Schaden unverzüglich zu melden, zu dokumentieren und weiteren Schaden abzuwenden.

Häufig legen die Versicherungen diese Obliegenheiten allerdings zu weit aus oder verweigern die ganze Zahlung, obwohl sie allenfalls kürzen dürften.

Selbstbehalt

Viele Verträge sehen vor, dass Sie einen Teil des Schadens selbst übernehmen müssen. Hier kommt es auf die Vertragsbedingungen an.

Gefahr erhöht

Beliebt ist auch das Argument, Sie als Versicherungsnehmer hätten die Gefahr unzulässig erhöht. Damit sind z.B. Umbauten am Haus gemeint, die die Gefahr eines Wasserschadens erhöhen. Die Versicherung darf in solchen Fällen allerdings nicht automatisch die Leistung kürzen.

Es kommt unter anderem darauf an, ob der eingetretene Schaden auf die Gefahrerhöhung zurückzuführen ist und ob Sie von dem erhöhten Risiko wissen konnten.

Grobe Fahrlässigkeit

Hat der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich verursacht, muss die Versicherung nicht zahlen. Sie muss den Vorsatz aber auch beweisen. Kann Ihnen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, darf die Versicherung die Zahlung evtl. kürzen.

Dafür genügt aber nicht jede Unaufmerksamkeit. Nicht ausreichend ist in der Regel etwa, wenn Sie die Waschmaschine ohne Aufsicht laufen lassen. Anders kann es aussehen, wenn die Zuleitung ständig unter Druck steht und platzt.

Die Haftpflichtversicherung muss in aller Regel auch bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers voll zahlen.

Falsche Angaben

Häufig behauptet die Versicherung, Sie hätten bei Abschluss des Vertrags falsche Angaben gemacht. Selbst wenn das stimmen sollte, muss die Versicherung in vielen Fällen trotzdem zahlen. Entscheidend ist z.B., ob die falschen Informationen mit dem eingetretenen Schaden in Zusammenhang stehen.

Unterversicherung

Ist Ihr Hab und Gut unterversichert, kommt eine Leistungskürzung in Betracht. Ob von einer Unterversicherung zu sprechen ist, hängt allerdings von vielen Details und Bewertungsfragen ab. Häufig müssen Sachverständige hinzugezogen werden.

Diese bewerten dann, ob die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert (grob: Der Wert der versicherten Sache) ist.

4. Was kann ich tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Hier kommt es sehr auf den Einzelfall an. Grundsätzlich können diese Schritte sinnvoll sein:

  • Warten Sie länger als einen Monat auf die Regulierung Ihres Schadens, sollten Sie aktiv werden. Zunächst sollten Sie per Mail den Bearbeitungsstand erfragen. Verschleppt sich das Verfahren weiter, kann eine Zahlungsaufforderung samt Frist sinnvoll sein. Eventuell können Sie dann später Verzugszinsen und -schäden geltend machen.
  • Im nächsten Schritt bietet sich eine formelle Beschwerde an, in der Sie nochmals Ihren Schaden schildern, auf die schleppende Bearbeitung hinweisen und zur Zahlung auffordern.
  • Geht es nur um kleine Beträge, bietet sich anschließend eventuell ein Kontakt zum Ombudsmann an. Dabei handelt es sich um eine Schlichtungsstelle, die versucht, den Konflikt mit der Versicherung zu lösen.
  • Stehen bedeutende Werte im Raum, ziehen Sie einen Anwalt für Versicherungsrecht hinzu. Denn Sie haben einen entscheidenden Nachteil: Ihr Schaden ist für die Versicherung Alltag. Mit einem Anwalt für Versicherungsrecht an Ihrer Seite begegnen Sie sich mindestens auf Augenhöhe – in der Regel sind Sie der Versicherung sogar überlegen.
  • Ihr Anwalt für Versicherungsrecht wird in der Regel versuchen, die Versicherung ohne Klage zur Zahlung zu bewegen.
  • In letzter Konsequenz steht Ihnen der Weg zu den Gerichten offen. Ob sich eine Klage lohnt, schätzt Ihr Anwalt für Versicherungsrecht ein.

Haben Sie noch Fragen oder brauchen Sie Hilfe, weil Ihre Versicherung bei einem Wasserschaden nicht zahlt?

Dann rufen Sie uns an unter +49 (0)221 650 80 4183 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@kraemer.law. Fachanwalt für Versicherungsrecht Markus Krämer hilft Ihnen gerne!

Bildquellennachweis:marog-pixcells | Panthermedia

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