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Rechtsschutzversicherung – Kraemer.Law überzeugt bei Versicherungsstreit

Blogartikel

 

Unser Mandant erlitt 2017 einen umfangreichen Wasserschaden in seinem 2015 errichteten Wohngebäude.

Schadensursächlich waren zum Errichtungszeitpunkt fehlerhaft durchgeführte Installationsarbeiten. Der Schaden bewegte sich im hohen 6-stelligen Bereich. In der Folge entbrannte ein Streit mit dem Wohngebäudeversicherer über die bedingungsgemäß geschuldeten Wiederherstellungskosten.

Unser Mandant beauftragte Kraemer.Law sodann mit der Durchsetzung der Ansprüche gegen den Wohngebäudeversicherer. Hierzu stellten wir vorab eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung unseres Mandanten.

Inhalt

  1. Bauausschlussklauseln sind eng auszulegen
  2. Klausel der Allianz möglicherweise unwirksam
  3. Unmittelbarkeit ist erforderlich
  4. Beispiel überzeugt vor Gericht

1. Bauausschlussklauseln sind eng auszulegen

Völlig überraschend lehnte die Allianz die Deckung mit Verweis auf die Bauausschlussklausel in den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die Deckung ab, da die gegen den Wohngebäudeversicherer gerichteten Ansprüche in einem „ursächlichen Zusammenhang“ mit der Errichtung des Gebäudes stünden.

Gegen diese Deckungsablehnung erhob Kraemer.Law Deckungsklage vor dem Landgericht Baden-Baden, da nach unserer Auffassung im Rahmen einer gebotenen engen Auslegung der Ausschlussklausel bereits kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Errichtung des Gebäudes und der Inanspruchnahme des Wohngebäudeversicherer besteht.

Ferner äusserten wir erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der von der Allianz angeführten Klausel, denn nach dem dortigen Verständnis eines „ursächlichen Zusammenhangs“ sei für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend ersichtlich, wann die Klausel Anwendung findet und wann nach Ansicht der Allianz der Anwendung Grenzen gesetzt sind, zumal die streitgegenständliche Klausel keine zeitliche Begrenzung des Ursachenzusammenhangs vorsah.

2. Klausel der Allianz möglicherweise unwirksam

Maßgebend war, ob die vom Versicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung der Planung und Errichtung eines Gebäudes zuzuordnen ist (Harbauer/Maier, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 3 Rn. 54).

Der für den Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Ausschlussklausel geht dahin, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen Auseinandersetzungen um Baumassnahmen vom Versicherungsschutz auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der Versicherten ein solches Risiko entstehen kann (BGH VersR 2003, 454; OLG Köln r+s 1997, 508, Harbauer/Maier, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 3 Rn. 54).

Dass das Klauselverständnis der Beklagten den Regelungsinhalt überdehnt, bestätigt auch der BGH in den von der Kammer zutreffend angeführten Entscheidungen.

So heißt es vollkommen richtig in BGH, Urteil vom 10.11.1993:

„Dabei hat der Senat betont, dass Ausschlussklauseln im Rahmen der Auslegung grundsätzlich nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn und Zweck erfordert. In seinem Urt. v. 1.2.89 (r+s 89, 119 = VersR 89, 470 unter 3) hat der Senat zusätzlich daran erinnert, dass bei der Auslegung auch der Baurisikoklausel auf das Verständnis eines durchschnittlichen VersNehmers abzustellen ist, der zwar den Wortlaut, aber nicht dessen Entstehungsgeschichte kennt.

(…)

Dem verständigen VersNehmer, auf den es hier ankommt, erschliesst sich aus dem Wortlaut zwar, dass das besonders kostenträchtige „Baurisiko” nicht versichert ist. Von diesem Baurisiko wird aber nach der Verkehrsauffassung des täglichen Lebens das andersgeartete und seltenere Risiko beim Erwerb eines Baugrundstücks durchaus unterschieden.

(…)

Massgebend ist daher auch hier, ob das wahrzunehmende Interesse aus dem Erwerbsvorgang in dem von der Klausel geforderten qualifizierten Zusammenhang mit Planung und Errichtung und dementsprechend mit dem Baurisiko steht.

(…)

Der Vorwurf eines arglistigen Verschweigens, den der Kl. gegen die LEG hier erhebt, steht zudem ausserhalb des mit der Klausel verfolgten Zweckes; er betrifft insbesondere keinen Vorgang, der Baumassnahmen unmittelbar begleitet hätte.“

3. Unmittelbarkeit ist erforderlich

Der BGH bestätigt hier eindeutig, dass eine Unmittelbarkeit erforderlich ist. Eine solche wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ebensowenig wie die Verkehrsauffassung hingegen nicht zwischen der Errichtung eines Gebäudes und der beabsichtigten Inanspruchnahme des Wohngebäudeversicherers wegen eines zwei Jahre nach Errichtung eingetretenen Wasserschadens und einer infolgedessen erfolgter teilweisen Deckungsablehnung sehen.

Diese Rechtsprechung und dieses Klauselverständnis bestätigt der BGH auch in seiner Entscheidung vom 28.09.2005 – IV ZR 106/04, welcher eine Entscheidung des Berufungsgerichts der erkennenden Kammer vorausging:

„Leistungen eines Brandversicherers sind kein Instrument der Baufinanzierung. Streitigkeiten darüber sind dem Versicherungsverhältnis und nicht einem Finanzierungsverhältnis zuzuordnen. Daran ändert auch die Festlegung in dem Versicherungsvertrag, die Entschädigungsleistung für eine Wiederaufbaumassnahme zu verwenden, nichts. Es bedarf daher keiner Erörterung, inwieweit die Voraussetzungen der in § 3 I lit. d, dd in Bezug genommenen Baumassnahmen nach aa) bis cc) hier erfüllt sind. Nach dem – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren – Zweck und der bei Risikoausschlüssen gebotenen engen Auslegung (BGHZ 65, 142 [145] = NJW 1976, 106; Senat, NJW-RR 1999, 1038 = NVersZ 1999, 394 = VersR 1999, 748 unter 2a und st.) sind bereits die von § 3 I lit. d, dd ARB 96 geforderten Voraussetzungen der Baufinanzierung nicht gegeben.

(…)

Es geht um den Anspruch des Versicherungsnehmers, Ausgleich für einen speziellen Teil seines erlittenen Sachschadens zu erhalten. Der Streit darüber, ob die Voraussetzungen dieses Leistungsanspruchs gegeben sind, selbst wenn er sich auf die Sicherstellung des Verwendungszwecks beschränkt, bleibt ein Streit um einen solchen Entschädigungs- bzw. Ersatzanspruch. Auch mit Blick auf Einhaltung des Verwendungszwecks „Wiederaufbau” hat der Feuer- oder Gebäudeversicherer nicht ein Bauvorhaben zu finanzieren, sondern für einen Schadenausgleich zu sorgen.“

Dem ist an Deutlichkeit nichts hinzuzufügen. Der Gebäudeversicherer soll für einen Schadenausgleich sorgen, mit der Errichtung eines Gebäudes hat das nichts zu tun.

4. Beispiel überzeugt vor Gericht

Wir gaben dem Gericht und der Allianz zudem folgendes Beispiel:

Wenn ein im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes angebrachtes Rollo nach 15 Jahren abfällt und auf das versicherte Gewächshaus im Garten fällt, der Versicherungsnehmer streitet sich in der Folge mit der Glasbruchversicherung darüber, ob die neue Scheibe 250,00 EUR oder 270,00 EUR kostet, dann wäre dies nach Auffassung der Allianz ein unter das Baurisiko fallender Risikoausschlusstatbestand, da das anlässlich des Neubaus eingebrachte Rollo ursächlich für den Glasbruchschaden und damit für den Rechtsstreit gegen den Glasversicherer wäre.

Dass dies nicht richtig sein kann, lag auf der Hand. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Klausel in den Versicherungsbedingungen dann unwirksam ist, wenn es mehrere mögliche Auslegungen gibt und für den Versicherungsnehmer nicht klar ersichtlich ist, wann die herangezogene Klausel zur Anwendung kommt.

Eine Klausel verstößt folglich gegen das Transparenzgebot, wenn der Vertragspartner durch die unklare, mehrdeutige oder unvollständige Fassung einer Klausel davon abgehalten wird, seine berechtigten Ansprüche oder Gegenrechte dem Verwender gegenüber geltend zu machen, oder wenn eine irreführende Darstellung der Rechtslage es dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren (BGH, Urteil v. 20. Juli 2005 – VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 24 f.; Urteil v. 9. Juni 2011 – III ZR 157/10, WM 2011, 1678, Rn. 44; Urteil v. 8. November 2012 – VII ZR 191/12, WM 2014, 132, Rn. 19, 23.).

Dies sieht auch das Landgericht Baden-Baden so und gab der Allianz in der mündlichen Verhandlung den Hinweis, dass es vollumfänglich der Rechtsansicht des durch Kramer.Law vertretenen Klägers folge und legte der Allianz zur Meidung eines negativen Urteils, insbesondere zur Unwirksamkeit der dort verwendeten Ausschlusskklausel, ein Anerkenntnis nahe.

Auch dieser Fall zeigt erneut, wie wichtig es ist, die Deckungsentscheidungen von Versicherungsgesellschaften durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht überprüfen zu lassen. Kraemer.Law verfügt über umfangreiche Erfahrung in aussergerichtlichen Verhandlungen und Prozessen gegen die grossen deutschen Versicherungsgesellschaften.

Haben Sie Zweifel, ob die Ihnen von Ihrem Versicherer zugegangene Deckungsablehnung richtig ist? Dann rufen Sie uns an unter +49 (0)221 650 80 4183 und lassen sich in einem kostenlosen Erstgespräch beraten. Oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@kraemer.law. Fachanwalt für Versicherungsrecht Markus Krämer hilft Ihnen gerne!

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