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Gebäude­versicherung zahlt nicht

Das sollten Sie jetzt aus juristischer Sicht tun!

Wenn die Gebäudeversicherung nicht zahlt, sollten Betroffene schnell handeln, denn Schäden können zu einem hohen finanziellen Schaden führen. Besonders bei hohen Schadenssummen kommt es im Rahmen der Schadensregulierung zu Unstimmigkeiten und der Versicherer kürzt Leistungen oder lehnt diese sogar ab. Die Gründe für eine Leistungsablehnung können vielfältig sein.

Welche Leistungen die Gebäudeversicherung abdeckt, für welche Schäden diese aufkommt, wann ein Anspruch auf Verzinsung laut § 91 VVG besteht und wann Sie einen Anwalt für Gebäudeversicherung einschalten sollten, lesen Sie im untenstehenden Text.

Gebäudeversicherung zahlt nicht?
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Was ist durch die Gebäude­­ver­sicherung versichert?

Die Gebäudeversicherung leistet bei Schäden am Haus sowie am festen Inventar. Neben dem Gebäude selbst sind Garagen, Carports und ähnliche Nebengebäude ebenfalls mitversichert. Als festes Inventar gelten Einrichtungsgegenstände, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, beispielsweise Heizungsanlagen, Badewannen, fest verlegte Fußböden, Briefkästen oder speziell angepasste Einbaumöbel wie explizit angefertigte Einbauküchen. Anders verhält es sich mit losem Inventar, wie elektrische Geräte oder Möbel. Diese sind über die Hausratversicherung abgedeckt.

Welche Schäden werden durch die Gebäude­versicherung übernommen?

In der Regel sind in der Gebäudeversicherung folgende Risiken abgesichert: Feuer, Blitzschlag, Leitungswasser, Sturm und Hagel.

Feuerversicherung:

Der Versicherungsschutz umfasst Schäden, die durch ein Feuer entstanden sind. Abgesichert sind folgende Gefahren:

  • Blitzschlag
  • Brand
  • Implosion (z. B. durch defekten Fernseher)
  • Explosion (z. B. in Folge einer beschädigten Gasleitung)
  • Anprall oder Absturz eines Flugzeuges sowie Teile oder Ladung
  • Folgeschäden durch Rauch, Ruß und Löschwasser

Leitungswasserversicherung:

Der Leistungsumfang bezieht sich auf Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser. Versichert sind alle wasserführenden Leitungen und angeschlossene Systeme:

  • Leitungswasserversorgung
  • Abwasserrohre
  • Schläuche zu Geschirrspülmaschinen und Waschmaschinen
  • Heizungsrohre
  • Heizkörper
  • Klima- und Wärmepumpen
  • Durchlauferhitzer
  • Bad- und Küchenarmaturen

Die Versicherung übernimmt die Kosten für Reparaturen und Trockenlegungen sowie für Folgeschäden wie beispielsweise die Beseitigung von Schimmelbefall.

Sturm- und Hagelschäden:

Bei Sturmereignissen übernimmt die Gebäudeversicherung Schäden, die durch einen Sturm ab Windstärke 8 entstanden sind. Mitversichert sind beispielsweise:

  • beschädigte Schornsteine
  • abgedeckte Dächer
  • Schäden durch umgestürzte Bäume
  • Folgeschäden (z. B. durch eindringendes Regenwasser bei beschädigten Dach)
  • Hagelschäden

Schäden durch Hagel sind grundsätzlich unabhängig von der Windstärke mitversichert.

Welche Kosten übernimmt die Gebäude­versicherung?

Entstehen durch die versicherten Ereignisse (Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel) Schäden am Gebäude oder am festen Inventar, kommt der Versicherer für die Kosten der mitversicherten Folgen auf, dazu zählen insbesondere:

  • Aufräum- und Abbruchkosten
  • Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung (z. B. Planen bei abgedeckten Dächern)
  • Sanierung
  • Instandsetzung
  • Wiederaufbau
  • Neubau
  • Schutz- und Beseitigungskosten bei umgestürzten Bäumen
  • Folgeschäden wie z. B. Schimmel
  • Mietausfälle

Bei vermieteten Objekten übernimmt die Gebäudeversicherung den Mietausfall, wenn eine Mietwohnung beispielsweise aufgrund eines Sturmschadens nicht mehr bewohnbar ist. In der Regel ist dies für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten der Fall.

Welche Schäden sind nicht durch die Gebäudever­sicherung versichert?

Nach einem Schadensereignis kann es zu Unstimmigkeiten mit dem Versicherer kommen und die Gebäudeversicherung zahlt nicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Versicherungsnehmer die Erstattung von Kosten für Schäden einfordert, die im Vertrag ausdrücklich nicht mitversichert sind. Folgende Schäden sind nicht in der Gebäudeversicherung versichert:

Schäden am Hausrat:

Die Gebäudeversicherung zahlt nicht bei Schäden am Hausrat, da bewegliche Objekte wie Möbel, Kleidung oder Elektrogeräte nicht mitversichert sind. Zur Absicherung des Hausrats ist der zusätzliche Abschluss einer Hausratversicherung empfehlenswert.

Schäden an unfertigen Gebäuden:

Bei Leerstand oder während der Bauphase gilt der Versicherungsschutz in der Regel nicht und die Gebäudeversicherung zahlt bei Schäden nicht. Es ist ratsam, noch vor Baubeginn eine Feuerrohbauversicherung abzuschließen. Sie deckt Schäden am Rohbau sowie an sämtlichen Baumaterialien ab, die unmittelbar durch Feuer verursacht wurden. Nach Fertigstellung wandeln die meisten Versicherer die Feuerrohbauversicherung problemlos in eine klassische Gebäudeversicherung um.

Andere Wasserschäden:

Mitversichert sind ausschließlich Schäden, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser verursacht werden. Die Gebäudeversicherung zahlt nicht, wenn Starkregen durch offene Fenster eindringt und Schäden verursacht. Hochwasser oder aufsteigendes Grundwasser sind in der Grundabsicherung ausdrücklich ausgeschlossen.

Schäden durch Wind:

Ein durch Starkwind oder einzelne Windböen (unterhalb Windstärke 8) verursachter Schaden ist nicht mitversichert. Die Gebäudeversicherung zahlt nicht bei diesen Schäden.

Schäden durch Krieg:

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind durch Krieg verursachte Schäden an Gebäuden ausdrücklich ausgeschlossen.

Elementarschäden:

Elementarschäden sind Sonderfälle, die in der Regel nicht im Grundschutz einer Gebäudeversicherung mitversichert sind. Die Gebäudeversicherung zahlt somit nicht bei Schäden, die durch bestimmte Naturereignisse ausgelöst werden:

  • Überschwemmung (z. B. durch Hochwasser, Starkregen oder Rückstau)
  • Schneedruck
  • Lawinen
  • Erdrutsch
  • Erdsenkung
  • Erdbeben
  • Vulkanausbrüche

Da das Risiko für Überschwemmungen und andere Naturkatastrophen in Zukunft deutlich ansteigen dürfte, sollten Elementarschäden in jedem Fall in die Gebäudeversicherung eingeschlossen werden.

Warum zahlt die Gebäude­versicherung nicht?

Bei einem Schaden am Gebäude steht häufig die Erstattung hoher Kosten im Raum. Wenn die Gebäudeversicherung nicht zahlt, kann es sein, dass der Schaden nicht versichert ist, das Gebäude unterversichert ist, eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, der Schaden durch Fahrlässigkeit oder sogar durch Vorsatz entstanden ist.

Nicht mitversicherter Schaden:

Der Schaden oder die beschädigte Sache sind nicht Teil des versicherten Leistungsumfangs. Dazu gehört beispielsweise ein vermeintlicher Sturmschaden, der nicht bei Windstärke 8 entstanden ist. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Sengschäden in aller Regel ebenfalls ausgeschlossen, da es hier nicht zu offenem Feuer oder einem Brand kommt.

Unterversicherung:

Übersteigt der tatsächliche Wert des Gebäudes die mit dem Versicherer vereinbarte Neuwertsumme, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall leistet die Versicherung bei einem Schaden nur in der Höhe der vereinbarten Summe. Gemäß § 75 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherer lediglich verpflichtet, die Leistung im Verhältnis zur vereinbarten Versicherungssumme zu erbringen. Den restlichen Schaden zahlt der Versicherungsnehmer bei einer Unterversicherung aus eigener Tasche. Es ist unverzichtbar, den genauen Wert eines Gebäudes zu ermitteln. Wertsteigernde Maßnahmen wie Anbauten oder umfangreiche Modernisierungen sollten rechtzeitig gemeldet werden, damit eine Neuprüfung der Versicherungssumme erfolgen kann. Bei vielen Versicherungsunternehmen besteht die Möglichkeit, einen Unterversicherungsverzicht zu vereinbaren. Ist diese Klausel vereinbart, verzichtet die Versicherung bei einem Schaden auf den Einwand der Unterversicherung.

Obliegenheitsverletzung:

Die Gebäudeversicherung zahlt nicht, wenn eine Obliegenheitsverletzung vorliegt. Konkret bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer seinen Versicherungspflichten nicht nachgekommen ist und gegen vereinbarte Regeln verstoßen hat. Dazu gehören unter anderem:

  • Falschangaben bei Vertragsschluss (Bürogebäude wurde als Wohnhaus deklariert etc.)
  • Mitteilung über Gefahrenerhöhung ist unterblieben (Immobilie steht zwischenzeitlich leer oder wird als Gewerbeobjekt genutzt etc.)
  • Verletzung der Mitwirkungspflicht im Schadensfall (zu späte Schadensmeldung, falsche Angaben zum Schadenshergang etc.)

Fahrlässigkeit:

Die Gebäudeversicherung zahlt nicht oder leistet lediglich einen Teilbetrag und verweist auf grobe Fahrlässigkeit? Ein Anwalt für Versicherungsrecht wird mit diesem Vorwurf an Versicherungsnehmer häufig konfrontiert. Allerdings ist der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit nicht immer leicht zu definieren, Geschädigte sollten diese Absage nicht unwidersprochen hinnehmen. Es gilt in jedem Fall, zunächst den jeweiligen Einzelfall genauer zu betrachten:

Leichte Fahrlässigkeit:
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer eine Kerze anzündet, kurze Zeit später einschläft und es zu einem Band kommt (siehe Urteil des OLG München, Az. 20 U 5148/98). Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Versicherung in vollem Umfang leistungspflichtig.

Grobe Fahrlässigkeit:
Eine Pfanne mit heißem Öl auf den eingeschalteten Herd zu stellen und für längere Zeit den Raum zu verlassen, wird von Gerichten in der Regel als grob fahrlässiges Verhalten angesehen (siehe Urteil LG Dortmund, Az. 2 O 101/11). Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung eine Kürzung der Leistung vornehmen. Das sogenannte Alles-oder-nichts-Prinzip ist seit 2008 jedoch Vergangenheit. Selbst bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung die Leistung somit nicht komplett versagen.

Vorsatz:

Wenn ein Versicherungsnehmer absichtlich einen Brand verursacht, handelt es sich um Vorsatz (BGH 4 StR 700/98). Die Gebäudeversicherung zahlt nicht. Gemäß § 263 StGB handelt es sich dann um Versicherungsbetrug und es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen.

Verzinsung bei Auszahlungsverzug sichern gemäß § 91 VVG

Wenn die Versicherung die Auszahlung Ihrer Entschädigung verzögert, haben Sie gemäß § 91 VVG Anspruch auf Zinsen auf die noch ausstehende Entschädigungssumme, und das bereits einen Monat nach Schadensmeldung. Gerade bei Großschäden sind die Zinsansprüche oft beträchtlich und können schnell in den fünf- oder sechsstelligen Bereich anwachsen. Sie können somit nicht nur eine angemessene Entschädigung erhalten, sondern auch zusätzliche Zinsen, die Ihnen zustehen.

Viele Versicherungsnehmer sind sich dieses Potenzials nicht bewusst und verzichten auf erhebliche Beträge, die ihnen bei einer Verzögerung zustehen. Selbst wenn der Schadensfall bereits abgeschlossen ist, können Sie Ihre Zinsansprüche geltend machen, sofern keine spezielle Regulierungsvereinbarung getroffen wurde und der Anspruch nicht verjährt ist. Das bedeutet, dass Sie auch nach Abschluss der Schadensabwicklung noch Ansprüche geltend machen können, solange der Zeitraum nicht verjährt ist.

Der Zinssatz sind mit 4 Prozent gesetzlich laut § 91 VVG festgeschrieben. Um sicherzustellen, dass Sie Ihre Zinsansprüche geltend machen, sollten Sie sich an einen Anwalt für Versicherungsrecht wenden. Wir von Kraemer.Law übernehmen für Sie die komplette Prüfung sowie Antragstellung und stellen sicher, dass Sie die angemessene Entschädigung und Zinsen erhalten.

Gebäude­versicherung zahlt nicht: Das sollten Sie jetzt tun!

Bei einem Schadensfall ist es wichtig, dass Versicherungsnehmer sich richtig verhalten:

  • Schaden so gering wie möglich halten (bei einem Brand sofort die Feuerwehr informieren, bei Leitungswasserschäden umgehend den Haupthahn schließen etc.)
  • Schaden dokumentieren (Fotos oder Videos anfertigen)
  • Versicherung unverzüglich informieren
  • Bei Problemen mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht und Gebäudeversicherung Kontakt aufnehmen

Wenn die Gebäudeversicherung nicht zahlt, sollten Versicherungsnehmer zunächst Ruhe bewahren. Bei großen Schäden stehen in der Regel hohe Summen im Raum, entsprechend gewissenhaft nehmen die Versicherer die Prüfung vor. Bei hohen Schadenssummen wird ein Gutachten erstellt und es gilt, unterschiedliche Unterlagen zu prüfen. Dennoch müssen Versicherungsnehmer keine endlosen Wartezeiten akzeptieren. Falls bereits rund fünf Wochen vergangen sind und die Gebäudeversicherung nicht zahlt, sind weitere Schritte empfehlenswert. Auch eine Ablehnung sollten Betroffene keinesfalls unhinterfragt hinnehmen.

TIPP: Denken Sie auch an die Ihnen zustehende Verzinsung laut § 91 VVG. Sie haben einen Anspruch auf Zinsen, wenn sich die Auszahlung der Entschädigung verzögert.

Bei Unstimmigkeiten sollten Versicherungsnehmer in jedem Fall einen erfahrenen Anwalt für Versicherungsrecht konsultieren. In der Regel zeigt sich, dass Versicherer deutlich kooperativer agieren, wenn Betroffene anwaltliche Hilfe suchen. Ein Anwalt für Versicherungsrecht prüft alle vorgebrachten Argumente, nimmt den Schadensfall genau in Augenschein und reicht bei Bedarf Klage ein.

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Durch Sturm, Hagel, Feuer oder Leitungswasser ist ein Schaden am Gebäude entstanden und die Gebäudeversicherung verweigert die Zahlung? Nicht in jedem Fall ist die Ablehnung der Kostenübernahme oder eine Kürzung der Leistung wirklich berechtigt. Kraemer.Law ist mit dieser komplexen Thematik bestens vertraut. In der Regel zeigt sich, dass ein Anwalt für Versicherungsrecht mögliche Streitigkeiten schnell und einvernehmlich klären kann.

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