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Kraemer.Law I. LG Potsdam: Feuerversicherung, Mietausfallschaden, Schadensminderungsobliegenheit des VN?

Klausel zur Schadensminderungsobliegenheit bei Mietausfallschäden hält der AGB-Kontrolle nicht stand

„Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der VN die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert“. Diese Klausel richtet sich an Vermieter, deren Wohnung infolge eines Schadensereignisses für einen gewissen Zeitraum unvermietbar geworden ist.

In seinem Urteil aus dem Februar 2022 hatte das LG Potsdam über die Wirksamkeit der Klausel zur Schadensminderungsobliegenheit bei Mietausfallschäden zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis: Die fragliche Klausel aus den VGB der Wohngebäudeversicherung ist unwirksam gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Im konkreten Fall begehrte der Kl. von seiner Versicherung, der Beklagten, Leistungen, die infolge eines Brandschadens in dessen vermieteter Wohnung, fällig wurden. Die Bekl. behauptete, der Mieter habe überhöhte Anforderungen an die Schadensbeseitigung gestellt und so die Wiederherstellung vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig, verzögert.

Die Unwirksamkeit der fraglichen Klausel beruhe laut dem LG Potsdam darauf, dass sie den VN unangemessen benachteilige. Sie sei mit den wesentlichen Grundgedanken der §§ 28, 32 VVG sowie § 82 VVG nicht vereinbar und zudem auch intransparent und widersprüchlich. Sie widerspreche dem Grundsatz, dass eine fristlose Kündigung des Versicherungsvertrages nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zulässig ist (§ 28 VVG). Der Begriff „schuldhaft“ in den VGB umfasst aber nach § 276 BGB bereits die einfache Fahrlässigkeit. Zudem nehmen die VGB, entgegen § 82 VVG, eine Beweislastumkehr zulasten des VN vor.
Als Folge der Unwirksamkeit richtet sich die Frage der Schadensminderungsobliegenheit einzig und allein nach § 82 Abs. 1, 2 VVG.
Da sich im konkreten Fall bereits keine vorsätzliche Verzögerung der Wiederbenutzung der Wohnung beweisen lässt und auch keine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, ist die Beklagte demnach zur Leistung an den Kläger verpflichtet.

II. OLG Saarbrücken: Einstellungsmitteilung – fehlerhafte Vergleichsbetrachtung

Eine Vergleichsbetrachtung ist fehlerhaft, wenn sie auf eine unzulässige Kulanzvereinbarung abstellt

Möchte der VR seine Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung einstellen, so muss er eine Nachprüfung anstrengen und beweisen, dass die einmal anerkannte Berufsunfähigkeit nachträglich wieder weggefallen ist. Die Berufsunfähigkeit wird durch das Erstanerkenntnis „zementiert“, sodass bei einer neuen Begutachtung der Gesamtzustand des VN zur Zeit des Erstanerkenntnisses mit dem jetzigen Zustand zu vergleichen ist. Dies gilt auch für den vom VN ausgeübten Beruf bis zum Erstanerkenntnis.

Im hier zu entscheidenden Fall erlitt der Kl. im Jahr 2008 bei einem Erdbeben eine posttraumatische Belastungsstörung, welche ihm seine Arbeit bei der Weltbank in China unmöglich machte. Mangels einer möglichen Begutachtung in Deutschland, bot die Bekl. dem Kl. eine „außervertragliche Vereinbarung“ an, nach welcher sie für einen bestimmten Zeitraum aus Kulanz eine monatliche Rente zahlte. Im Jahr 2012 machte der Kl. erneut Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend, die die Bekl. anerkannte. 2015 leitete die Bekl. ein Nachprüfungsverfahren ein. Da die posttraumatische Belastungsstörung momentan nicht mehr nachweisbar sei, stellte die Bekl. die Leistungen mit der Begründung ein, der Kl. könne seinen seit 2011 ausgeübten Job bei der laotischen Handelskammer halbschichtig ausüben. Der Kl. hielt die Einstellung bereits für formal unwirksam, da sich die Vergleichsbetrachtung nicht auf den Job bei der Handelskammer hätte beziehen dürfen, sondern auf die Arbeit bei der Weltbank in China.

Dem stimmet das OLG Saarbrücken zu: Die Bekl. müsse sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätte es zwischen der Kulanzvereinbarung 2008 und dem 2012 erfolgten Anerkenntnis keinen Berufswechsel gegeben. Dies folge daraus, dass sich die getroffene Vereinbarung als unzulässig darstelle. Der VR ist bei Abschluss einer solchen Kulanzvereinbarung insb. gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des VN auszuüben. Hier wurde von Seiten der Bekl. das erste Anerkenntnis unterlaufen, ohne dass der VN darüber genügend aufgeklärt wurde.
Als Rechtsfolge darf der VR keinen Vorteil aus der unzulässigen Vereinbarung ziehen.
Die Argumente der Bekl., der VN habe sie durch eigene Angaben im Fragebogen „auf eine falsche Fährte geführt“ verfingen hingegen nach Ansicht des Senats nicht. Die fehlerhafte Vergleichsbetrachtung der Bekl. sei vielmehr Folge einer eigenen Fehleinschätzung, deren Grundlage – ohne vorwerfbares Zutun des Kl.- bereits im Jahre 2008 gelegt worden war.

d Krämer stellte schnell fest, dass unserem Mandanten noch umfangreiche schadenbedingte Zahlungsansprüche in höherer sechststelliger Höhe zustehen. Nachdem die außergerichtliche Korrespondenz unbefriedigend verlief, reichte Kraemer.Law Klage beim Landgericht Baden-Baden ein.

Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil verurteilte das Landgericht Baden-Baden die HDI Versicherung, an unseren Mandanten einen weiteren Betrag in Höhe von knapp 408.000,00 EUR zu zahlen.

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