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Kraemer.Law Welche Anforderungen darf der Versicherer an die Darlegungslast des Versicherungsnehmers stellen?

Mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH im Rahmen der Zulassung eines Falles zur Revision. Zu klären war die Frage, ob die Darlegungslast des Versicherungsnehmers überspannt werden darf und wenn ja, in welchem Umfang. Der Kläger war Zahntechniker und verlangte nach dem Auftreten orthopädischer Probleme Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer bestritt das Vorliegen der mindestens 50 %-igen Berufsunfähigkeit. In den Vorinstanzen wurde befunden, dass der Kläger nicht bedingungsgemäß berufsunfähig sei, da er darlegte, aufgrund der orthopädischen Probleme die technischen Arbeiten nicht mehr ausführen zu können. Die Gerichte jedoch verlangten, dass der Kläger auch bezogen auf sonstige Tätigkeiten (Bürotätigkeiten, Praxisbesuche), eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit darlegen solle. Diese Urteile verletzten das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör: die Vorinstanzen übersahen den Vortrag des Klägers, dass sich aufgrund der reduzierten handwerklich-technischen Tätigkeit auch die Bürotätigkeit sowie die Notwendigkeit von Praxisbesuchen entsprechend reduziere. Laut dem BGH reiche es aus, wenn die Partei Tatsachen vortrage, die, verbunden mit einem Rechtssatz, geeignet sind, das geltend gemachte Recht als existent erscheinen zu lassen. Genüge die Partei dieser Substantiierungspflicht, so dürften keine weiteren Einzeltatsachen verlangt werden.



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