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Kraemer.Law Welche Anforderungen darf der Versicherer an die Darlegungslast des Versicherungsnehmers stellen?

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Fall zur Revision mit der Frage befasst, ob der Versicherer die Darlegungslast des Versicherungsnehmers überspannen darf und wenn ja, in welchem Umfang.

 

Der Fall

Ein Zahntechniker (Kläger) forderte Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund orthopädischer Probleme. Der Versicherer bestritt das Vorliegen einer mindestens 50 %-igen Berufsunfähigkeit. In den Vorinstanzen wurde entschieden, dass der Kläger nicht bedingungsgemäß berufsunfähig sei, da er nur die technischen Arbeiten aufgrund der orthopädischen Probleme nicht mehr ausführen könne.

 

Die Entscheidung der Vorinstanzen

Die Gerichte verlangten vom Kläger, dass er auch bezogen auf andere Tätigkeiten (Bürotätigkeiten, Praxisbesuche) eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit darlegen solle. Der Kläger argumentierte jedoch, dass sich aufgrund der reduzierten handwerklich-technischen Tätigkeit auch die Bürotätigkeit sowie die Notwendigkeit von Praxisbesuchen entsprechend reduziere. Die Vorinstanzen übersahen diesen Vortrag des Klägers und verletzten somit sein Recht auf rechtliches Gehör.


Das Urteil des BGH

Der BGH entschied, dass es ausreicht, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als existent erscheinen zu lassen. Die Partei erfüllt somit ihre Substantiierungspflicht und es dürfen keine weiteren Einzeltatsachen verlangt werden.

 

Fazit

Der BGH hat klargestellt, dass der Versicherer die Darlegungslast des Versicherungsnehmers nicht überspannen darf. Es reicht aus, wenn die Partei relevante Tatsachen vorbringt, um ihr Recht plausibel zu machen. 

 

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Mehr Informationen zu Problemen mit der Berufsunfähigkeitsversicherungen finden Sie auch in folgenden Blog-Artikeln:
Kraemer.Law dreht Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung vor dem OLG München
Versicherung erkennt Berufsunfähigkeit an

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