Der BGH hat am 16.12.2020 entschieden, dass die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nach § 203 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Angabe der Rechnungsgrundlage ist, welche maßgeblich für die Prämienerhöhung gewesen ist, so z.B. eine starke Erhöhung der Versicherungsleistungen oder eine veränderte Sterbewahrscheinlichkeit.
Wie wirkt sich das nun auf die Prämienerhöhungen von AXA aus?
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Inhalt
- Versicherungsnehmer klagten AXA wegen Prämienerhöhung
- Begründung des BGH zur Unwirksamkeit der Prämienerhöhung
- Die Prämienerhöhung von AXA ist unwirksam
- Wir können Ihnen zum Recht verhelfen
1. Versicherungsnehmer klagten AXA wegen Prämienerhöhung
Die Kläger der beiden vor dem BGH verhandelten Fälle wandten sich gegen Prämienerhöhungen der AXA aus den Jahren 2015 bis 2017 und waren der Ansicht, dass die AXA die Prämienerhöhung nicht ausreichend begründet habe.
In den Vorinstanzen hatten die Richter den Kläger überwiegend Recht gegeben und ihre Urteile damit begründet, dass die Mitteilungen über die Prämienanpassungen nicht den Mindestanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG genügten und die Prämienanpassungen deswegen nicht wirksam geworden seien.
Hiergegen legte die AXA Revision ein, so dass nun der Bundesgerichtshof den Streit entscheiden musste.
2. Begründung des BGH zur Unwirksamkeit der Prämienerhöhung
Der BGH hat bestätigt, dass eine Prämienanpassung erst dann wirksam wird, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer zuvor die Gründe für die Erhöhung mitgeteilt und dies ausreichend begründet hat. Nicht ausreichend seien lediglich die Angabe von allgemeinen Gründen. Laut der BGH-Richter muss der Krankenversicherer angeben, bei welcher Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beiden – eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist und damit die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst wurde.
Der BGH in seiner Pressemitteilung vom 16.12.2020 wörtlich:
„Der Gesetzeswortlaut sieht im Fall der Prämienanpassung die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht. Maßgeblich, d.h. entscheidend für die Prämienanpassung ist gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 und 3 VVG die als nicht nur vorübergehend anzusehende Veränderung der bzw. einer der dort genannten Rechnungsgrundlagen.
Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe soll dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Sie erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Dagegen hat die Mitteilungspflicht nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen.“
3. Die Prämienerhöhung von AXA ist unwirksam
Der BGH betonte aber auch, dass eine wirksame Begründung durch den Versicherer noch im Gerichtsprozess nachgeholt werden kann. Die Erhöhung entfaltet aber erst ab diesem Zeitpunkt Wirksamkeit, die bis dahin erfolgte Prämienerhöhung bleibt unwirksam.
Betroffen sind Millionen Verträge, da die Krankenversicherer in den im Streit stehenden Jahren regelmäßig die Prämienerhöhung nicht hinreichend begründet haben.
4. Wir können Ihnen zum Recht verhelfen
Kraemer.Law vertritt bereits zahlreiche Versicherungsnehmer gegen ihren Versicherer wegen unseres Erachtens mangelhaft begründeter Prämienerhöhungen. Lassen Sie sich daher in einem kostenlosen Erstgespräch beraten und fordern Sie noch heute die zu Unrecht vereinnahmten zusätzlichen Prämien zurück.
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