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Vertriebsrecht

Anspruch auf Buchauszug von Handelsvertreter und Vertriebsmitarbeiter (§ 87c II HGB)

Der Anspruch auf einen Buchauszug ist für Handelsvertreter und Vertriebsmitarbeiter ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung ihrer Provisionsansprüche. Oftmals jedoch stoßen sie bei der Geltendmachung auf Widerstände seitens der Unternehmer, was zu Unsicherheiten und Konflikten führen kann. In solchen Situationen ist es entscheidend, Ihre Rechte genau zu kennen und professionelle Unterstützung zu erhalten. Mit unserer Spezialisierung im Vertriebsrecht helfen wir Ihnen, Ihren Anspruch auf Buchauszug effektiv durchzusetzen und Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

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Fachanwalt für Vertriebsrecht

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Was ist ein Buchauszug im Vertriebsrecht?

Der Buchauszug umfasst alle Angaben, die für die Berechnung und Fälligkeit der Provision erforderlich sind, wie Kundennamen, Auftragswerte, Rechnungsbeträge und Zahlungseingänge. Durch diese klare Struktur können Handelsvertreter sicherstellen, dass ihnen zustehende Provisionen vollständig und korrekt abgerechnet werden.

Wieso ist der Buchauszug als Handelsvertreter und Vertriebsmitarbeiter so wichtig?

Der Buchauszug ist ein zentrales Kontrollinstrument, das Handelsvertretern und Vertriebsmitarbeitern ermöglicht, ihre Provisionsansprüche zu überprüfen und durchzusetzen. Ohne ihn bleibt oft unklar, ob alle geschäftlichen Vorgänge korrekt erfasst und vollständig abgerechnet wurden. Gleichzeitig wird der Buchauszug jedoch häufig von Unternehmen angezweifelt oder verweigert – sei es aus organisatorischen, finanziellen oder rechtlichen Gründen. Diese Konflikte können für Handelsvertreter erhebliche finanzielle Nachteile und Unsicherheiten mit sich bringen.

Als Anwalt für Vertriebsrecht kennen wir die häufigsten Einwände und möglichen Fehler im Zusammenhang mit dem Buchauszug.

Kontrollrecht Buchauszug

Das Kontrollrecht auf einen Buchauszug gibt Handelsvertretern die rechtliche Grundlage, ihres Provisionsabspruchs zu überprüfen und zu sichern. Es ist ein unverzichtbares Mittel, um Transparenz zu schaffen und Abrechnungsfehler aufzudecken. Der Buchauszug geht über einfache Provisionsabrechnungen hinaus, da er detaillierte Informationen zu allen relevanten Geschäftsvorgängen liefert.

Unklare Provisionsabrechnung

Unklare Provisionsabrechnungen sind ein häufiger Grund, warum Handelsvertreter einen Buchauszug verlangen. Fehlende oder unvollständige Angaben zu wichtigen Geschäftsvorgängen lassen oft keine genaue Überprüfung der Provisionsansprüche zu. Dies führt nicht nur zu Unsicherheiten, sondern erschwert auch die Durchsetzung berechtigter Ansprüche.

Fehler im Buchauszug

Auch wenn ein Buchauszug erstellt wird, ist dieser nicht immer fehlerfrei. Häufig fehlen wichtige Angaben, die für die Berechnung der Provision entscheidend sind, oder die Daten sind unvollständig und unstrukturiert. Solche Fehler können die Überprüfung der Provisionsansprüche erheblich beeinträchtigen.

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Der Buchauszug ist das wichitgste Kontrollinstrument für einen Handelsvertreter. Machen Sie Ihr Recht geltend!

Wir begleiten Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und sorgen dafür, dass Sie bestmöglich aufgestellt sind, um Ihre finanzielle Stabilität zu wahren.

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    Verweigerung des Buchauszugs durch Unternehmer

    Unternehmer verweigern Handelsvertretern und Vertriebsmitarbeitern den Buchauszug oft mit unterschiedlichen Argumenten, um sich der gesetzlichen Verpflichtung zu entziehen. Dabei ist es wichtig, die gängigen Einwände zu kennen und rechtlich korrekt darauf zu reagieren. Im Folgenden beleuchten wir typische Argumente und zeigen, wie diese rechtlich einzuordnen sind.

    Treuwidriges Verhalten des Handelsvertreters

    Ein häufiger Einwand lautet, der Handelsvertreter handele treuwidrig, wenn er nach längerer Zeit ohne Beanstandung der Abrechnungen plötzlich einen Buchauszug verlangt. Unternehmer verweisen dabei oft auf eine vermeintlich widerspruchsfreie Zusammenarbeit und unterstellen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten.

    Die Rechtsprechung macht hier jedoch klar: Der Anspruch auf einen Buchauszug ist ein unverzichtbares Kontrollrecht und bleibt unabhängig vom bisherigen Verhalten des Handelsvertreters bestehen. Selbst wenn Abrechnungen über Jahre hinweg nicht beanstandet wurden, kann der Buchauszug jederzeit geltend gemacht werden, solange die zugrunde liegenden Provisionsansprüche noch nicht verjährt sind.

    Buchauszug sei nicht erforderlich

    Unternehmer behaupten häufig, ein Buchauszug sei nicht nötig, da die bestehenden Provisionsabrechnungen bereits alle relevanten Informationen enthalten oder es keinen konkreten Anlass für Zweifel gebe. Diese Argumentation greift jedoch rechtlich nicht.

    Buchauszug ist zu aufwendig oder unzumutbar

    Ein weiteres häufiges Argument gegen die Erstellung eines Buchauszugs ist der angeblich unverhältnismäßige Aufwand. Unternehmer verweisen darauf, dass die Daten nicht in der erforderlichen Form verfügbar sind oder dass die Erstellung mit hohen Kosten verbunden wäre.

    Rechtlich ist dies jedoch unerheblich. Unternehmer sind verpflichtet, ihre Buchführung so zu organisieren, dass ein Buchauszug ohne übermäßigen Aufwand erstellt werden kann. Veraltete Systeme oder hohe Kosten befreien sie nicht von dieser Pflicht. Die rechtlich garantierte Transparenz überwiegt hier deutlich mögliche organisatorische Herausforderungen.

    Anspruch auf Buchauszug bestehe nicht

    Manche Unternehmer bestreiten den Anspruch auf einen Buchauszug, indem sie auf eine angeblich fehlende vertragliche Grundlage oder die Beendigung des Vertragsverhältnisses verweisen. Zudem wird häufig behauptet, der Anspruch sei verjährt.

    Tatsächlich ergibt sich der Anspruch auf einen Buchauszug direkt aus § 87c Abs. 2 HGB und ist nicht von einer vertraglichen Regelung abhängig. Auch nach Vertragsende bleibt der Anspruch bestehen, solange die zugrunde liegenden Provisionsansprüche nicht verjährt sind.

    Buchauszug könnte geschäftsschädigend sein

    Ein häufig angeführter Einwand ist, dass der Buchauszug vertrauliche Geschäftsgeheimnisse enthalte oder vom Handelsvertreter zum Schaden des Unternehmens genutzt werden könnte.

    Rechtlich ist dies unbegründet, da der Buchauszug ausschließlich provisionsrelevante Daten umfasst. Um den Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten, kann der Unternehmer die Einsicht durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer verlangen. Spekulationen über einen möglichen Missbrauch sind jedoch kein legitimer Grund, die Erstellung eines Buchauszugs zu verweigern.

    Provisionsansprüche seien ohnehin unbegründet

    Unternehmer stellen gelegentlich die gesamten Provisionsansprüche infrage, indem sie auf nicht erreichte Zielvorgaben oder fehlende Kundenzahlungen verweisen.

    Auch in solchen Fällen ist der Buchauszug unerlässlich, um die Berechnungsgrundlagen und Hintergründe der Abrechnungen zu klären. Ein pauschales Abstreiten von Ansprüchen entbindet den Unternehmer nicht von seiner Pflicht, die notwendigen Informationen bereitzustellen.

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    Rechtliche Grundlagen: § 87 ff. HGB

    Die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf einen Buchauszug sowie weitere Kontrollrechte von Handelsvertretern finden sich in den §§ 87 bis 87c HGB. 

    Gemäß § 87 HGB hat ein Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle Geschäfte, die er vermittelt oder abgeschlossen hat und die dem Unternehmer einen Vorteil bringen. § 87c HGB ergänzt diese Regelung, indem er konkrete Rechte für die Transparenz der Abrechnung festlegt. Hierzu zählen:

    • Provisionsabrechnung (§ 87c Abs. 1 HGB): Der Unternehmer ist verpflichtet, regelmäßig über die Provisionsansprüche des Handelsvertreters abzurechnen. Diese Abrechnung muss alle relevanten Informationen enthalten, um die Provisionsansprüche vollständig nachvollziehbar zu machen.
    • Anspruch auf Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB): Der Handelsvertreter kann zusätzlich einen Buchauszug verlangen, der detaillierte Angaben zu allen provisionsrelevanten Geschäften enthält. Dieses Recht dient der vertieften Überprüfung der Abrechnungen.
    • Mitteilungs- und Einsichtsrechte (§ 87c Abs. 3-4 HGB): Bei Unklarheiten oder Verweigerung des Buchauszugs kann der Handelsvertreter weitergehende Mitteilungen oder sogar Einsicht in die Geschäftsbücher des Unternehmers verlangen.

    Ihr Anspruch auf Buchauszug

    Als Handelsvertreter haben Sie ein gesetzlich garantiertes Recht auf Transparenz bei der Abrechnung Ihrer Provisionen. Der Buchauszug ist dabei ein zentrales Instrument, um detaillierte Einblicke in provisionsrelevante Geschäftsvorgänge zu erhalten und sicherzustellen, dass alle Ihre Ansprüche korrekt erfasst und abgerechnet wurden. 

    Mit unserer Expertise im Vertriebsrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihren Anspruch auf Buchauszug konsequent geltend zu machen. Wir prüfen Ihre rechtliche Ausgangslage, beraten Sie umfassend zu den nächsten Schritten und vertreten Ihre Interessen gegenüber dem Unternehmer – notfalls auch vor Gericht.

    Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs

    Der Anspruch auf einen Buchauszug ergibt sich aus § 87c Abs. 2 HGB und besteht unabhängig von der bisherigen Zusammenarbeit oder den Argumenten des Unternehmers. Der Buchauszug muss alle relevanten Informationen enthalten, darunter Kundendaten, Auftragsvolumen, Rechnungsbeträge sowie Zahlungsdaten. Dieses Recht gilt nicht nur während des Vertragsverhältnisses, sondern auch danach, solange die zugrunde liegenden Provisionsansprüche nicht verjährt sind.

    Ansprüche des Handelsvertreters: Mitteilung

    Neben dem Buchauszug steht Ihnen gemäß § 87c Abs. 3 HGB auch ein Anspruch auf Mitteilung weiterer provisionsrelevanter Umstände zu. Dieser Anspruch greift, wenn Informationen benötigt werden, die nicht direkt aus den Geschäftsbüchern hervorgehen, aber dennoch für die Berechnung Ihrer Provision entscheidend sind. Dazu gehören beispielsweise Stornierungsgründe oder Vereinbarungen, die nicht in den Abrechnungen vermerkt sind.

    Ansprüche des Handelsvertreters: Einsicht

    Falls der Buchauszug unvollständig oder fehlerhaft ist oder sogar verweigert wird, können Sie gemäß § 87c Abs. 4 HGB Einsicht in die Geschäftsbücher des Unternehmers verlangen. Dieser Anspruch ermöglicht es Ihnen, selbst oder durch einen beauftragten Wirtschaftsprüfer die relevanten Daten einzusehen. Dadurch wird sichergestellt, dass alle provisionsrelevanten Vorgänge offengelegt werden, selbst wenn der Unternehmer dies zunächst verweigert.

    Mandanten Bewertungen

    Das haben unsere Mandanten über uns als Fachanwaltskanzlei zu sagen.

    Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs für Handelsvertreter und Vertriebsmitarbeiter

    Der Anspruch auf einen Buchauszug unterliegt eigenständigen Verjährungsfristen, die unabhängig von den zugrunde liegenden Provisionsansprüchen geregelt sind. Nach der aktuellen Rechtsprechung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Unternehmer eine abschließende Provisionsabrechnung für den betreffenden Zeitraum vorgelegt hat.

    Diese Regelung kann dazu führen, dass selbst unerkannte Provisionsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn der Buchauszugsanspruch verjährt ist. Es ist daher entscheidend, frühzeitig zu handeln und den Anspruch auf Buchauszug rechtzeitig geltend zu machen.

    Unsere anwaltliche Unterstützung hilft Ihnen, die Verjährungsfristen zu prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, um Ihre Ansprüche zu sichern. Wir sorgen dafür, dass Sie alle notwendigen Informationen erhalten, bevor es zu spät ist. Verlieren Sie keine wertvolle Zeit – lassen Sie sich professionell beraten.

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