Mehr Infos
(0)228 387 63 955
·
info@kraemer.law
·
Mo. - Fr. 08:00 - 18:00
Jetzt anrufen
Flutkatastrophe? Bitte unten links klicken.

Das Coaching ist schlecht – habe ich einen Schadenersatzanspruch?

Juristischer Ratgeber: Thema E-Commerce und Coachingverträge

Oft hört und liest man – meist natürlich in den Schreiben der Coaching-Anwälte -, dass ein Coaching eine Dienstleistung sei und deshalb keine Ansprüche des Gecoachten bei Schlechtleistung bestünden. Heisst das, dass das Geld weg ist, unabhängig von der Qualität des Coachings?
Mitnichten!
Bei einem miesen Coaching kann der Gecoachte Schadenersatz statt der Leistung geltend machen, bei einem richtig miesen Coaching können die Ansprüche sogar so weit gehen, dass der Zahlungsanspruch gem. § 281 Abs. 4 BGB erlischt.
Auch die Annahme eines reinen Dienstvertrages führt nicht zu einem anderen Ergebnis: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Dienstverpflichtete im Falle eines grob fahrlässigen Pflichtenverstosses nach dem in § 654 BGB enthaltenen Gedanken von vorneherein keinen Vergütungsanspruch hat, insbesondere dann nicht, wenn er sich gegenüber dem anderen Teil grob unanständig verhalten hat, so dass es zusätzlich gerechtfertigt ist, dem Vergütungsanspruch den Arglisteinwand entgegenzuhalten (Vgl. BGH NJW 1981, 1212; BGH NJW 2004, 2817; BGH NJW-RR 1988, 352 (353); BGHZ 55, 274 (279) = NJW 1971, 1127; BGHZ 36, 323 (327) = NJW 1962, 734).
Ferner ist die spezielle Regelung des § 628 I BGB zu beachten. Danach kann der Dienstvertrag nach dem Beginn der Dienstleistung gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund – und zwar insbesondere wegen einer Pflichtverletzung durch den Dienstverpflichteten – durch Kündigung beendet werden. Geschieht dies, dann kann der Verpflichtete lediglich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 I 1 BGB). Hat der Dienstverpflichtete durch sein eigenes vertragswidriges Verhalten, dh durch die schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht (BGH NJW 2014, 317 Rn. 10; 2011, 1674 Rn. 13; vgl. ferner BGH NJW 1981, 41), den Anlass zur Kündigung gegeben, dann steht ihm ein Vergütungsanspruch gemäß § 628 I 2 BGB insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberechtigten kein Interesse mehr haben. Eine zu viel entrichtete Vergütung kann gemäß § 628 I 3 BGB von dem Dienstberechtigten herausverlangt werden.
Wenn einem der Coach also im Closing-Call das Coaching in den schillerndsten Farben schildert und in der Realität entpuppt sich das so hoch angepriesene Coaching dann als Luftnummer, weshalb sollte dann der Coach den verlangten Preis behalten dürfen? Erst recht ist dann kein Grund ersichtlich, wenn der Coach den Interessenten schlicht und ergreifend angelogen und erst durch Täuschungen zum Vertragsschluss motiviert hat.
Solltest Du Dich und Deine Situation wiedererkennen, solltest Du Deinen Coaching-Vertrag kostenfrei durch Kraemer.Law überprüfen lassen. Nutze hierzu einfach das Kontaktformular oder ruf uns an.

Verwandte Beiträge