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Keine Angst vor Bewertungsverbot in AGB

Thema E-Commerce: Klausel in den AGBs

Nie war es einfacher, seinen Unmut und seinen Frust bezüglich des aktuellen oder vergangenen Vertragspartners kund zu tun als heute. Online-Plattformen, auf denen Unternehmen bewertet werden können, boomen. Was liegt da näher, als z.B. seinen teuer eingekauften, aber leider unbrauchbaren E-Commerce Kurs im Internet entsprechend negativ zu bewerten?

Unsicherheiten kommen dann aber auf, wenn man in den AGB des Coaches auf einmal die ‚Klausel liest, dass negative Rezensionen nicht erwünscht sind und mit einer Vertragsstrafenzahlung in empfindlicher Höhe geahndet werden?

Eine solche Klausel sollte niemanden abschrecken, denn sie ist schlicht und ergreifend unwirksam. Nach § 307 BGB sind Bestimmungen unwirksam, die den Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB Klauseln, die im Widerspruch zu wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken stehen. Und das pauschale Verbot von negativen Rezensionen widerspricht der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz. Das Recht, Ihre Meinung zu äußern, kann folglich nicht durch AGB verboten werden. Solange die im Bewertungsportal hinterlassene Meinung sich im rechtlich zulässigen Rahmen bewegt – unzulässig sind z.B. Schmähkritiken und Beleidigungen – muss das bewertete Unternehmen dies akzeptieren und sollte die geäußerte Kritik als Chance für Verbesserungen sehen. Wenn ein Unternehmen sich hingegen mit pauschalisierten Abmahnungen und Vertragsstrafenforderungen gegen die Rezensenten – in der Regel die eigenen Kunden – zur Wehr setzt, dürfte sich dies bald als Boomerang herausstellen.

Sollten Sie Fragen zu Bewertungen in Online-Portalen oder zur Rechtmässigkeit der mit Ihnen vereinbarten AGB haben, so zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Kraemer.Law verfügt über jahrelange Expertise im AGB-Recht.

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