Wenn ein Versicherungsvertreter die Gesundheitsfragen selbst ausfüllt, trägt die Versicherung das Risiko, nicht die Versicherte. Ein aktuelles Verfahren zeigt, wie wir für unsere Mandantin den vollständigen Vertragsfortbestand durchgesetzt haben.
Berufsunfähigkeitsversicherung lehnt BU Rente ab
Der Fall: Diabetes Erkrankung nicht im Antrag, wer ist Schuld?
Unsere Mandantin schloss im November 2020 über den Versicherungsvertreter der SIGNAL IDUNA eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ab. Wie bei vielen modernen Vermittlungsgesprächen stellte der Vertreter die Gesundheitsfragen mündlich und trug die Antworten selbst digital in sein Tablet ein. Unsere Mandantin unterschrieb anschließend auf einem Signierpad, jedoch ohne den ausgefüllten Antrag einsehen zu können. Was sie dem Vertreter mitteilte: ihre Diabetes-Typ-I-Erkrankung. Was im Antrag stand: „nein” auf die Frage nach Stoffwechselerkrankungen.
Rund drei Jahre später, im Zuge einer unabhängigen Auseinandersetzung um eine Gebäudeversicherung, stellte unsere Mandantin fest, dass ihre Diabeteserkrankung im BU-Antrag nicht aufgeführt war. Der Vertreter informierte daraufhin die SIGNAL IDUNA. Diese erklärte mit Schreiben vom Dezember 2023 Anfechtung, Rücktritt und hilfsweise Kündigung des Vertrages.
Erstinstanz: Landgericht Hamburg gibt der Klägerin trotz Diabetes Recht
Wir erhoben Klage vor dem Landgericht Hamburg und beantragten die Feststellung, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung unverändert fortbesteht. Das Gericht gab unserer Mandantin mit Urteil vom 31. Juli 2025 vollumfänglich Recht.
Wir erhoben Klage vor dem Landgericht Hamburg und beantragten die Feststellung, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung unverändert fortbesteht. Das Gericht gab unserer Mandantin mit Urteil vom 31. Juli 2025 vollumfänglich Recht.
Diesen Beweis erbrachte die SIGNAL IDUNA nicht. Die Schilderungen unserer Mandantin waren konsistent und in sich schlüssig, insbesondere, weil sie als behandelnde Ärztin ausgerechnet ihre Diabetologin (und gerade nicht ihre Hausärztin) im Antrag nannte. Das Gericht sah darin ein starkes Indiz dafür, dass die Erkrankung im Gespräch tatsächlich zur Sprache gekommen war.
OLG Hamburg: Berufung der BU-Versicherung hat keine Erfolgsaussichten
Die SIGNAL IDUNA legte Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht ein. Am 20. April 2026 erließ der 9. Zivilsenat einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: Die Berufung habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Rechtsanwendung vollständig. Die entscheidenden Punkte:
- Zur Beweislast: Behauptet eine Versicherungsnehmerin substantiiert, den Vertreter mündlich korrekt informiert zu haben, reicht die schriftliche Falscheintragung im Formular allein nicht aus. Der Versicherer muss den Negativbeweis führen, dass die mündliche Information eben nicht stattgefunden hat. Dieser Beweis gelang nicht.
- Zum Provisionsinteresse: Der Vertreter hatte im gleichen Zeitraum sieben Versicherungsverträge für unsere Mandantin vermittelt. Ein wirtschaftliches Interesse daran, den BU-Abschluss nicht an einer Vorerkrankung scheitern zu lassen, ließ sich deshalb nicht ausschließen, unabhängig von der konkreten Provisionshöhe.
- Zur Formularkontrolle: Eine Versicherungsnehmerin darf darauf vertrauen, dass der Vertreter ihre Angaben korrekt überträgt. Eine nachträgliche Prüfungspflicht trifft sie nicht. Die Verantwortung für eine falsche Eintragung verbleibt beim Versicherer.
Auch die Einwände der Berufungsbegründung, unter anderem zu angeblichen Beweiswürdigungsfehlern und fehlenden Hinweisen des Gerichts, ließ das OLG nicht gelten.
Ergebnis: Berufungsrücknahme und Vertragsfortbestand
Am 4. Mai 2026 nahm die SIGNAL IDUNA die Berufung zurück. Die Berufsunfähigkeitsversicherung unserer Mandantin besteht unverändert fort. Anfechtung, Rücktritt und Kündigung sind unwirksam.
Was dieser Fall für Versicherungsnehmer bedeutet
Dieses Verfahren verdeutlicht ein grundlegendes Prinzip im Versicherungsrecht: Wer die Antragsfragen nicht selbst beantwortet, sondern sich auf einen Versicherungsvertreter verlässt, darf nicht für Fehler haften, die dieser Vertreter zu verantworten hat. Die sogenannte „Auge-und-Ohr-Rechtsprechung” des BGH schützt Versicherungsnehmer: Was dem Vertreter mündlich mitgeteilt wurde, gilt als der Versicherungsgesellschaft mitgeteilt.
Darauf ist zu achten: Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung trotz Diabetes
Der vorliegende Fall zeigt eindrücklich, wie wichtig eine korrekte Dokumentation der Gesundheitsangaben bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist, insbesondere bei chronischen Erkrankungen wie Diabetes Typ 1 oder Typ 2.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung trotz Diabetes abzuschließen, ist grundsätzlich möglich. Viele Diabetiker gehen jedoch fälschlicherweise davon aus, dass eine Absicherung wegen Diabetes Typ 1 oder Diabetes Typ 2 generell ausgeschlossen sei. Das stimmt so nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie die konkrete gesundheitliche Situation aussieht und wie die Angaben im Antrag gemacht werden.
Gerade bei Diabetes Mellitus kommt es für Versicherungsgesellschaften auf eine detaillierte Gesundheitsprüfung an. Bewertet werden unter anderem die HbA1c-Werte, mögliche Folgeerkrankungen, die Dauer der Erkrankung sowie die Frage, ob bereits Einschränkungen im Berufsalltag bestehen. Auch Unterschiede zwischen Diabetes Typ 1 und Diabetes Typ 2 spielen bei der Risikoprüfung eine erhebliche Rolle.
Viele Versicherer bieten grundsätzlich Versicherungsschutz auch bei einer Stoffwechselerkrankung an, verlangen jedoch häufig Risikozuschläge oder besondere Vertragsbedingungen. In einigen Fällen lehnen Versicherer den Antrag vollständig ab. Deshalb empfiehlt es sich insbesondere bei Vorerkrankungen wie Diabetes, nicht vorschnell irgendeinen Antrag zu unterschreiben.
Gesundheitsfragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden
Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Gesundheitsprüfung einer der wichtigsten Punkte überhaupt. Versicherungsnehmer müssen sämtliche Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Das gilt insbesondere bei chronischen Erkrankungen wie Diabetes Mellitus.
In der Praxis entstehen Probleme häufig nicht deshalb, weil Versicherte bewusst falsche Angaben machen, sondern weil Vermittlungsgespräche unter Zeitdruck stattfinden oder Versicherungsvertreter die Antworten eigenständig digital erfassen. Gerade bei Tablet-Anträgen sehen Versicherte oft gar nicht mehr, welche Angaben tatsächlich gespeichert wurden.
Kommt es später zu einem Leistungsfall und wird der Versicherte berufsunfähig, prüfen Versicherer den ursprünglichen Antrag regelmäßig sehr genau. Finden sich dort vermeintliche Widersprüche oder nicht dokumentierte Erkrankungen, versuchen Versicherungsgesellschaften häufig, den Vertrag wegen einer angeblichen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung anzufechten oder vom Vertrag zurückzutreten.
Versicherte haften nicht automatisch für Fehler des Versicherungsvertreters
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung trotz Diabetes abschließen möchte, muss Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantworten. Wenn der Versicherungsvertreter die Gesundheitsfragen selbst ausfüllt und der Versicherungsnehmer die Erkrankung mündlich korrekt angegeben hat, trägt grundsätzlich der Versicherer das Risiko einer falschen Dokumentation. Genau darauf stützt sich die sogenannte „Auge-und-Ohr-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs.
D.h. wird Diabetes Typ 1, Diabetes Typ 2 oder eine andere Stoffwechselerkrankung im Gespräch genannt, aber nicht korrekt eingetragen, kann sich der Versicherer später nicht einfach auf den fehlerhaften Antrag berufen.
Gerade Diabetiker sollten deshalb:
- Gesundheitsangaben klar ansprechen
- den Antrag vor Unterschrift prüfen
- bei digitalen Anträgen besonders aufpassen
- Arztunterlagen bereithalten
Für Versicherte ist das besonders wichtig. Denn gerade Diabetiker erleben in der Praxis häufig, dass Versicherer sich Jahre später ausschließlich auf die schriftlichen Angaben im Antrag berufen. Nach der Rechtsprechung reicht das allein jedoch nicht aus, wenn substantiiert vorgetragen werden kann, dass die Erkrankung im Beratungsgespräch tatsächlich erwähnt wurde.
Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen trotz Diabetes: Risikovoranfrage nutzen
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen trotz Diabetes möchte, sollte nicht sofort einen offiziellen Antrag stellen. Oft ist es sinnvoller eine anonyme Risikovoranfrage zu stellen.
Dadurch lässt sich vorab prüfen:
- welcher Versicherer Diabetiker annimmt
- welche Zuschläge verlangt werden
- ob Vorerkrankungen wie Diabetes problematisch sind
- welche Versicherungsgesellschaften bessere Bedingungen anbieten
Der Vorteil: Es entsteht zunächst kein negativer Eintrag bei anderen Versicherern.
Kraemer.Law hilft beri der Prüfung
Wenn Sie in einer vergleichbaren Situation sind, etwa weil Ihre Versicherung Anfechtung oder Rücktritt erklärt hat und Sie der Überzeugung sind, bei Antragstellung korrekte Angaben gemacht zu haben, sprechen Sie uns an. Wir prüfen Ihren Fall und setzen Ihre Rechte durch..
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