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Kraemer.Law setzt sich in Millionenschaden gegen AXA durch

Versicherungsrecht: Thema Flutkatastrophe

Die Flutkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 hat auch Bad Neuenahr-Ahrweiler hart getroffen. Noch hunderte Meter von der Ahr entfernt stand das Wasser zwei Meter hoch und rief bei seinem Weg durch die Stadt immense Schäden hervor.

Unser Mandant ist Eigentümer eines vom Schaden betroffenen Hotelgebäudes. Verzweifelt meldete er sich bei Kraemer.Law und teilte mit, dass die AXA Versicherung mittels Sachverständigem und einer Grossschadenreguliererin eine Unterversicherung im Bereich von 40% festgestellt habe und daher die weiteren Sanierungsarbeiten nicht übernehmen wolle, da die Entschädigungssumme nach Auffassung der AXA nahezu erreicht sei (ermittelter voraussichtlicher Schadenbetrag abzgl. 40%). Für unseren Mandanten hätte dies bedeutet, dass er auf Kosten in Millionenhöhe sitzengeblieben wäre.

Rechtsanwalt Krämer hat sich alle Vertrags- und Antragsunterlagen im Detail angesehen und schnell festgestellt, dass der Vertrag durch die örtliche AXA-Agentur vermittelt wurde und der Agentur bei Antragsstellung alle Bauunterlagen und Architektenpläne vorlagen. Ferner stellte er fest, dass der beauftragte Sachverständige, die bei gewerblichen Objekten notwendige Unterscheidung zwischen Nutz- und Verkehrsflächen nicht hinreichend getroffen hatte, so dass allenfalls eine weit geringere als die im Raume stehende Unterversicherung vorlag.

Kraemer.Law wandte sich sodann schriftlich an die AXA und verwies auf die einschlägige Rechtsprechung, ausweislich welcher sich der Versicherer dann nicht auf eine Unterversicherung berufen könne, wenn der Vertrag von einem Versicherungsvertreter vermittelt wurde und dieser die Versicherungssumme fehlerhaft ermittelt hat.

Die AXA erklärte daraufhin schriftlich, im Fall unseres Mandanten auf den Einwand der Unterversicherung zu verzichten, so dass unser Mandant nun beruhigt den weiteren Wiederaufbau angehen kann.

Dieser Fall zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, Regulierungsentscheidungen der Versicherer durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht überprüfen zu lassen.

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