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OLG Karlsruhe verurteilt Versicherer zur Zahlung aus Betriebsschliessungsversicherung

Thema Versicherungsrecht: Betriebsschliessungsversicherung

Erstmals hat nun mit dem OLG Karlsruhe ein Oberlandesgericht der Versicherungsnehmerin einen Anspruch aus der Betriebsschliessungsversicherung zugesprochen und begründet dies ausführlich und überzeugend mit der Unwirksamkeit der entscheidenden Klausel, so dass der Versicherungsnehmerin ein Anspruch aufgrund der coronabedingten Schließung Ihres Hotelbetriebes zustehe.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

1. Nehmen Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug und bestimmen diese eine Entschädigungspflicht für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“, wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene und abschließend zu verstehende Katalog mit den „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger[n]“, gegenüber dem Katalog in § 6 und § 7 IfSG eingeschränkt ist, so ist die den abschließenden Katalog enthaltende Klausel wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. (amtl. Leits.)

2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel besteht Versicherungsschutz für eine bedingungsgemäße Betriebsschließung auch aufgrund des Auftretens von Krankheiten und Krankheitserregern, die von den Generalklauseln in § 6 und § 7 IfSG erfasst werden. Diese Generalklauseln schließen die Krankheit COVID-19 bzw. den Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit ein. (amtl. Leits.)

3. Ob eine Betriebsschließung iSd Versicherungsbedingungen vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Allein der Umstand, dass weiterhin in geringem Umfang eine geschäftliche Tätigkeit möglich war, schließt die Annahme eines Versicherungsfalles nicht aus, wenn sich die behördliche Anordnung im konkreten Fall faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt hat. (amtl. Leits.)

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 – 12 U 4/21, r+s 2021, 438)

Es bleibt also spannend in der Betriebsschliessungsversicherung. Sind auch Sie von Schliessungsmassnahmen betroffen und hat Ihr Versicherer die Leistung abgelehnt. Dann lassen Sie die Ablehnung von der Fachanwaltskanzlei Kraemer.Law überprüfen. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht kennt Rechtsanwalt Krämer die Rechtsprechung der Erst- und Instanzgerichte und kann Sie gezielt beraten.

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