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VVA nicht unterschätzen: Anfechtungsrecht des Franchisenehmers bei zu optimistischen Zahlen

Juristischer Ratgeber: Thema Franchiserecht

Mit Urteil vom 17.05.2018 hat sich das OLG Hamburg noch einmal zum Anfechtungsrecht des Franchisenehmers bei mangelhafter vorvertraglicher Aufklärung geäußert. Die Aufklärungspflicht des Franchisegebers über die Rentabilität umfasst insbesondere auch die Pflicht, zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen.
Der Umfang der Aufklärungspflichten des Franchisegebers bestimmt sich nach den spezifischen Umständen des jeweiligen Einzelfalles in Abhängigkeit des konkreten vertraglichen Informationsbedarfs des jeweiligen potentiellen Franchisenehmers. Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es tatsächlich ist.

Der Franchisenehmer darf darauf vertrauen, dass die ihm gegenüber gemachten Angaben zutreffend sind. Er ist regelmäßig darauf angewiesen, sich aufgrund der vorvertraglichen Angaben des Franchisegebers ein Bild von der Zukunftsfähigkeit und den Entwicklungsmöglichkeiten des Unternehmens machen zu können.
Daher darf es seitens des Franchisegebers gesteigerter und besonderer Sorgfalt bei der Darstellung und Nutzbarmachung von Daten, welche die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Franchiseunternehmens prognostizierbar machen sollen. Die mitgeteilten Fakten und Zahlen dürfen in keiner Weise durch den Franchisegeber „geschönt“ werden und müssen die Realitäten des fraglichen Franchise-Systems als notwendige Basis jedweder tauglicher Rentabilitätsprognose insgesamt zutreffend wiedergeben.

Eine Pflichtverletzung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die vom Franchisegeber zur Verfügung gestellten Daten inhaltlich falsch, nicht aktuell oder in der notwendigen Gesamtschau irreführend sind.

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