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Lebensversicherung widerrufen und Gewinn machen

In Zeiten niedriger Zinsen werden Lebensversicherungen immer unattraktiver – es kann sich lohnen, die Lebensversicherung zu widerrufen.

Viele Versicherte haben Glück, wissen davon aber nichts: Zahlreiche Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft und können deshalb auf Jahre nach dem Vertragsabschluss widerrufen werden – inklusive Gewinn.

Dieses Vorgehen ist oft attraktiver als die Kündigung der Lebensversicherung.

Wir erklären, wie es geht.

Inhalt

  1. Was erhalte ich, wenn ich meine Lebensversicherung widerrufe?
  2. Warum ist der Widerruf auch Jahre später noch möglich?
  3. Ist bei jeder Lebensversicherung der Widerruf möglich?
  4. Was muss ich für den Widerruf einer Versicherung tun?
  5. Fazit

Wollen Sie Ihre Lebensversicherung widerrufen?

Rufen Sie uns an unter 0221 650 80 4183 oder schreiben Sie uns eine Nachricht!
Wir helfen Ihnen beim Widerruf Ihrer Lebensversicherung.

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1. Was erhalte ich, wenn ich meine Lebensversicherung widerrufe?

Der Widerruf der Lebensversicherung kann ein lohnender Schritt sein. Der Versicherer muss Ihnen nämlich folgende Beträge auszahlen:

  • Ihre Prämien, die Sie eingezahlt haben.
  • Zinsen, die der Versicherer mit Ihrem Geld erwirtschaftet hat.

Von diesen Zahlungen darf der Versicherer einen gewissen Betrag abziehen. Unter anderem soll so ausgeglichen werden, dass Sie während der Vertragsdauer Versicherungsschutz genossen haben. Außerdem darf der Versicherer unter Umständen seine Kosten in Abzug bringen (z.B. Kapitalertragssteuer).

Achtung: Noch ist nicht eindeutig geklärt, wie viel die Versicherer abziehen dürfen. Lassen Sie die Berechnung des Versicherers daher in jedem Fall von einem Anwalt für Versicherungsrecht prüfen! Andernfalls droht Ihnen, dass Sie hinters Licht geführt werden.

Der Widerruf der Lebensversicherung ist nicht immer der Schlüssel zum Erfolg. In manchen Fällen ist es sinnvoller, den Vertrag zu kündigen. Ein erfahrener Anwalt für Versicherungsrecht berät Sie, welche Lösung in Ihrem Fall die beste ist.

2. Warum ist der Widerruf auch Jahre später noch möglich?

Normalerweise steht Ihnen nur innerhalb der ersten 30 Tage ab Vertragsschluss ein Widerrufsrecht zu (§ 152 Abs. 1 VVG).

Allerdings beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn Sie verschiedene Unterlagen von Ihrem Versicherer erhalten haben. Insbesondere sind Sie über Ihr Widerrufsrecht zu belehren – und zwar fehlerfrei.

Hier liegt der Haken für die Versicherer. Nach wie vor gibt es eine Vielzahl fehlerhafter Widerrufsbelehrungen. Die 30-tägige Widerrufsfrist beginnt in diesen Fällen grundsätzlich erst gar nicht zu laufen. Ihnen steht dann ein „ewiges“ Widerrufsrecht zu.

Dies sind klassische Fehler in der Widerrufsbelehrung der Lebensversicherung:

Falsche Reihenfolge

Für Verträge aus der Zeit von Juli 1994 bis einschließlich 2007 ist häufigster Auslöser eines „ewigen“ Widerrufsrechts, dass die notwendigen Unterlagen in der falschen Reihenfolge an Sie übermittelt wurden.

Sollten Sie beim Vertragsschluss noch nicht die Versicherungsbedingungen und die sog. Verbraucherinformation erhalten haben, stehen Ihre Chancen auf ein Widerrufsrecht gut.

Falsche Frist angegeben

Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, wenn sie eine falsche Frist angibt.

Richtig sind 30 Tage, nicht etwa ein Monat. Für Verträge vor dem 8.12.2004 galten noch 14 Tage.

Fristbeginn falsch dargestellt

Der Versicherer muss Ihnen minutiös die Voraussetzungen nennen, unter denen die Frist zu laufen beginnt. Kleinste Fehler geben Ihnen ein „ewiges“ Widerrufsrecht.

Beispiel: „Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsvertrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

In diesem Fall wird nicht deutlich, dass neben dem Versicherungsschein weitere Unterlagen zugehen müssen, damit die Frist beginnt.

Ebenso fehlerhaft ist der Hinweis, dass die Frist mit Zugang der Belehrung oder Vertragsschluss beginne.

Kleingedruckt und kaum zu finden

Versicherer verstecken die Widerrufsbelehrung oft im „Kleingedruckten“.

Das Gesetz sieht allerdings vor, dass Sie an auffälliger Stelle zu belehren sind. Andernfalls stehen die Chancen gut, den Vertrag auch Jahre später noch widerrufen zu können.

Modalitäten des Widerrufs nicht richtig

Der Versicherer muss sie verständlich darüber informieren, wie Sie den Widerruf auszuüben haben.

Beispiel: Wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie den Vertrag „schriftlich“ widerrufen müssen, haben Sie ein „ewiges“ Widerrufsrecht. Richtig wäre „in Textform“. Zwischen beiden Formen besteht ein wichtiger juristischer Unterschied.

Unterlagen gar nicht erhalten

Gelegentlich kommt es dazu, dass Sie die notwendigen Unterlagen nicht vollständig erhalten haben. Diese Dokumente sind Ihnen zu übergeben:

  • Versicherungsschein
  • Vertragsbestimmungen
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen
  • Widerrufsbelehrung

Es genügt, wenn Sie diese Informationen in Textform, z.B. per E-Mail, erhalten. Der Versicherer muss nachweisen, dass Sie die Unterlagen bekommen haben.

Auf jeden Fall lohnt es sich, einen Fachanwalt für Versicherung mit der Überprüfung dieser Punkte zu beauftragen, wenn Sie Ihre Lebensversicherung widerrufen wollen. Der Anwalt kennt sich mit den gesetzlichen Regelungen aus und kann an den richtigen Stellen ansetzen.

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3. Ist bei jeder Lebensversicherung der Widerruf möglich?

Notwendig ist lediglich, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt bzw. abgelaufen ist. Ansonsten ist der Widerruf theoretisch bei jeder Lebensversicherung möglich. So bestimmen es §§ 8 Abs. 1, 152 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es spielt hierbei keine Rolle, wie der Vertrag abgeschlossen wurde.

Ein vertraglicher Ausschluss des Widerrufsrechts ist grundsätzlich nicht möglich (§ 18 VVG). Ausgeschlossen ist der Widerruf Ihrer Versicherung aber natürlich, wenn Sie sich sämtliche Leistungen bereits haben auszahlen lassen.

Achtung: Der Widerruf kann auch wegen sog. Verwirkung ausgeschlossen sein. Davon ist in besonderen Ausnahmefällen auszugehen, in denen Sie eindeutig zu erkennen gegeben haben, dass Sie am Vertrag festhalten möchten (z.B. durch Erweiterungen des Vertrags) und darüber hinaus eine lange Zeit seit Vertragsschluss verstrichen ist.

4. Was muss ich für den Widerruf einer Versicherung tun?

Der Widerruf der Versicherung muss in Textform geschehen. Die Erklärung kann also z.B. per E-Mail oder Brief erfolgen.

Ein rein mündlicher Widerruf genügt hingegen nicht.

Eine Begründung müssen Sie aber in keinem Fall angeben.

Beachten Sie: Aus Ihrer Erklärung muss eindeutig hervorgehen, dass Sie den Vertrag auflösen wollen.

Schreiben Sie aber keinesfalls, dass Sie den Vertrag „kündigen“ wollen. Dies löst andere Rechtsfolgen aus und Sie erhalten ggf. weniger Geld. Benutzen Sie daher das Wort „Widerruf“.

Wichtig: Sie sollten den Vertrag nicht ohne Anwalt widerrufen.

In vielen Fällen wehren sich die Versicherer gegen Ihren Widerruf, unterstellen Ihnen treuwidriges Verhalten oder kommen nicht zügig genug der Bearbeitung nach. Außerdem wird Ihnen der Versicherer meist eine Rechnung vorlegen, die für Sie nachteilig ist.

Ein erfahrener Anwalt für Versicherungsrecht sorgt dafür, dass Sie zügig erhalten, was Ihnen zusteht.

5. Fazit

Zahlreiche Lebensversicherungen lassen sich auch nach Jahren noch widerrufen.

Die Versicherung muss Ihnen dann sämtliche Prämien sowie gezogene Zinsen auszahlen. Oft ist dies für Sie vorteilhafter als im Falle einer Kündigung.

Voraussetzung für dieses „ewige“ Widerrufsrecht ist, dass Sie falsch über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden.

Für den Widerruf ist lediglich ein Schreiben an die Versicherung notwendig.

Sie sollten sich allerdings in jedem Fall von einem Anwalt beraten lassen.

Haben Sie noch Fragen oder brauchen Sie Hilfe dabei, Ihre Lebensversicherung zu widerrufen?

Dann rufen Sie uns an unter 0221 650 80 4183 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@kraemer.law. Fachanwalt für Versicherungsrecht Markus Krämer hilft Ihnen gerne!

Bildquellennachweis: split271999.gmail.com | Panthermedia

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