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Leitungswasserschaden Beispiel aus der Kanzlei: Versicherung zahlt nach zunächst behaupteter grober Fahrlässigkeit

In einem aktuellen Fall vor unserer Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht konnten wir für unsere Mandantin eine vollständige Leistungsauszahlung von ihrer Wohngebäudeversicherung durchsetzen und das, obwohl der Versicherer zunächst eine Kürzung um 50 % wegen angeblich grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls geltend gemacht hatte.

Was bedeutet grob fahrlässig bei Leitungswasserschäden

Viele Mandanten sind unsicher, was der Versicherer überhaupt meint, wenn er sich auf „grobe Fahrlässigkeit“ beruft. Grundsätzlich gilt: Ein Verhalten ist dann grob fahrlässig, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt.

Bei austretendem Leitungswasser bedeutet das: Ein Vorwurf kann entstehen, wenn bekannte Risiken völlig ignoriert werden, zum Beispiel, wenn eine defekte Leitung über längere Zeit nicht repariert wird oder ein Gebäude über Wochen unbeaufsichtigt bleibt, ohne dass jemand nach dem Rechten sieht.

Kommt es dadurch zu einem Wasserschaden, prüfen Versicherer oft, ob der Versicherungsschutz gekürzt werden kann. Dabei unterscheiden sie, ob es um eine Gebäudeversicherung (für Schäden am Gebäude) oder um eine Hausratversicherung (für beschädigte Möbel, Kleidung, Elektrogeräte etc.) geht. In beiden Fällen gilt: Nur wenn das Verhalten wirklich als „besonders leichtsinnig“ einzustufen ist, darf der Versicherer Leistungen kürzen.

Der aktuelle juristische Fall zum Leistungswasserschaden aus der Praxis

Unsere Mandantin hatte im Rahmen eines mehrwöchigen Urlaubs ihr Wohnhaus verlassen, ohne die wasserführenden Leitungen abzusperren. Während dieser Zeit kam es zu einem Leitungswasserschaden, woraufhin der Versicherer die Regulierung des Schadens zunächst zur Hälfte verweigerte, mit Verweis auf ein Urteil des OLG Saarbrücken und einem angeblich obergerichtlich bestätigten Grundsatz.

Wir haben im Namen unserer Mandantin dezidiert dargelegt, dass der pauschale Vorwurf der groben Fahrlässigkeit unbegründet war. Tatsächlich hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2003 (Beschluss vom 16.07.2003 – IV ZR 145/02) klargestellt, dass die Nichtabsperrung der Leitungen während eines Urlaubs nicht automatisch als grob fahrlässig zu bewerten ist, insbesondere dann nicht, wenn keine konkrete Kenntnis eines technischen Mangels bestand und das Gebäude regelmäßig kontrolliert wurde, wie im vorliegenden Fall durch die Eltern der Versicherungsnehmerin.

Zudem haben wir darauf hingewiesen, dass die zitierte Entscheidung des OLG Saarbrücken auf einem völlig anderen Sachverhalt beruhte und vom BGH nicht inhaltlich überprüft wurde, sondern lediglich ein Nichtzulassungsbeschluss vorlag – ohne Präjudizwirkung.

Kürzung der Versicherung rechtlich nicht haltbar: 100 % Versicherungsschutz statt Kürzung

Nach unserer detaillierten und rechtlich fundierten Stellungnahme hat der Versicherer eingelenkt und erklärt, dass auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet wird. Damit erhält unsere Mandantin die volle vertraglich geschuldete Versicherungsleistung.

Rechtliche Tipps bei einem akuten Leitungswasserschaden in der Mietwohnung oder Miethaus

Wasserschäden sofort bei der Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung melden

Informieren Sie unverzüglich den Vermieter und falls vorhanden die Hausverwaltung. Zusätzlich sollten Sie Ihre Hausratversicherung und ggf. die Gebäudeversicherung benachrichtigen. Schnelles Handeln ist wichtig, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet wird.

In Mietwohnungen gilt: Schäden am Inventar (Möbel, Kleidung, Elektrogeräte) sind meist über die Hausratversicherung des Mieters gedeckt. Für die Bausubstanz ist in der Regel die Gebäudeversicherung des Vermieters zuständig. Im Zweifel beide Versicherer informieren.

Schaden durch Leitungswasser dokumentieren

Machen Sie Fotos und Videos vom Wasserschaden und vom austretenden Leitungswasser. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und die ersten Maßnahmen, die Sie ergriffen haben. Diese Dokumentation ist entscheidend, um später den Umfang der Regulierung nachzuweisen.

Sofortmaßnahmen ergreifen um Folgeschaden zu minimieren

Sperren Sie wenn möglich die Hauptwasserleitung und schalten Sie elektrische Geräte im betroffenen Bereich ab. Damit zeigen Sie, dass Sie alles Zumutbare getan haben, um Schäden am Gebäude oder am eigenen Hausrat zu begrenzen.

Keine eigenmächtigen Reparaturen

Nehmen Sie keine größeren Reparaturen in Eigenregie vor, bevor die Versicherung den Schaden aufgenommen hat. Nur kleinere Notmaßnahmen sind erlaubt. Ansonsten riskieren Sie, dass die Versicherung die Kosten nicht übernimmt.

Fazit: Fachanwaltliche Vertretung zahlt sich für Versicherungsnehmer aus

Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig es ist, im Versicherungsrecht auf fundierte Expertise zu setzen. Ohne unsere Intervention wäre die Mandantin mit einer erheblichen Kürzung der Versicherungsleistung konfrontiert geblieben – zu Unrecht.

Unsere Empfehlung: Wer sich mit Kürzungen durch seinen Versicherer konfrontiert sieht, sollte nicht vorschnell aufgeben. In vielen Fällen lohnt sich eine juristische Prüfung, insbesondere durch einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt. Wir bei Kraemer.Law stehen mit Erfahrung, Durchsetzungskraft und einem klaren Fokus auf Ergebnisorientierung für eine engagierte und kompetente Interessenvertretung unserer Mandantinnen und Mandanten.

Kontaktieren Sie uns, wenn auch Sie eine professionelle Begleitung in einem Versicherungsfall benötigen.

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