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Wegweisende Entscheidung: SEO-optimierte Landingpages sind urheberrechtlich geschützt

Kraemer.Law konnte für seine Mandantin eine wichtige Entscheidung im Urheberrecht erstreiten.

Inhalt

  1. Allgemein
  2. Folge

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1. Allgemein

Unsere Mandantin ist eine der führenden Anbieter im E-Commerce-Coaching und investiert jährlich sechsstellige Summen in das Marketing und Google-optimierte Werbung. Ein Konkurrent hat die hoch optimierte Landingpage unserer Mandantin sowohl im äußeren Erscheinungsbild als auch inhaltlich nahezu 1:1 kopiert. Kraemer.Law nahm den plagierenden Konkurrenten zunächst außergerichtlich ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Abgemahnte löschte sodann zwar die von uns kritisierten Inhalte auf der Webseite, wies aber anwaltlich vertreten die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung zurück. Die gegnerischen Anwälte verwiesen dabei auf eine im Zusammenhang mit der Kopie von Webseiteninhalten oft zitierte Entscheidung des Landgericht Frankenthal vom 03.11.2020 (Az. 6 O 102/20). Da nach unserer Auffassung das Urteil des Landgericht Frankenthal nicht überzeugt und jedenfalls auf suchmaschinenoptimierte Webseiten nicht anwendbar sein dürfte – in dem Urteil des Landgericht Frankenthal zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um einen „üblichen Beschreibungstext mit gängigen technischen Formulierungen“ – nahmen wir den Konkurrenten unserer Mandantin vor dem Landgericht Bremen wegen Verstoßes gegen das Urheber- und Wettbewerbsrecht gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.

2. Die Folge

Der Versicherungsschutz bei derartigen Regelungen bestimmt sich dann allein nach dem allgemeinen Leistungsversprechen und gewährt einen Entschädigungsanspruch, wenn das Versprechen generell auf das IfSG verweist, ohne eine bestimmte Gesetzesfassung zur Grundlage der Leistungspflicht zu machen und wenn das der Betriebsschließung zugrunde liegende Coronavirus im Zeitpunkt der Betriebsschließungsverfügung im IfSG aufgeführt ist.
(LG München I Endurteil v. 20.4.2021 – 12 O 15984/20, BeckRS 2021, 8027, beck-online).

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen schloss sich vollinhaltlich unserer Argumentation an und bestätigte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Frankenthal mit Hinweisbeschluss vom 16.07.2021 sowohl den Verstoß gegen das Urheberrecht aufgrund der vorhandenen ausreichenden Werkhöhe der SEO-optimierten Landingpage unserer Mandantin sowie den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht aufgrund der erfolgten Herkunftstäuschung.

Die Gegenseite erkannte sodann den Anspruch an und wurde durch das Landgericht Bremen mit Anerkenntnisurteil vom 09.08.2021 zur Unterlassung verpflichtet.

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